Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist kein Abfindungsanspruch, sondern setzt voraus, dass der Urlaub bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses noch hätte erfüllt werden können. Besteht zum Zeitpunkt der Beendigung oder des Ruhens des Arbeitsverhältnisses Arbeitsunfähigkeit und wird der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums nicht arbeitsfähig, erlischt der Abgeltungsanspruch ersatzlos. Dies gilt gleichermaßen für gesetzliche wie für tarifvertragliche Abgeltungsansprüche, sofern der Tarifvertrag keine eindeutige abweichende Regelung zugunsten der Arbeitnehmer enthält.
Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG tritt an die Stelle des Freistellungsanspruchs, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllt werden kann. Daraus folgt zwingend, dass die Abgeltung nur dann in Betracht kommt, wenn der Urlaubsanspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch erfüllbar wäre. Die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs ist jedoch nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig ist. Zwar schließt Arbeitsunfähigkeit das Entstehen des Abgeltungsanspruchs als solchen nicht aus, wohl aber dessen Erfüllbarkeit (vgl. BAG, 14.05.1986 - Az: 8 AZR 604/84; BAG, 27.05.1997 - Az: 9 AZR 337/95). Wird der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des maßgeblichen Übertragungszeitraums nicht arbeitsfähig, erlischt der Abgeltungsanspruch ersatzlos.
§ 7 Abs. 4 BUrlG knüpft den Abgeltungsanspruch ausschließlich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das bloße Ruhen des Arbeitsverhältnisses - etwa infolge der Bewilligung einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung - erfüllt diesen Tatbestand nicht, da der Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt bleibt. Lediglich die wechselseitigen Hauptleistungspflichten - Arbeitspflicht und Vergütungspflicht - entfallen für die Dauer des Ruhens. Ein gesetzlicher Abgeltungsanspruch scheidet in dieser Konstellation daher aus.
Tarifvertragliche Abgeltungsregelungen können den gesetzlichen Abgeltungstatbestand erweitern und auch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses als Abgeltungsauslöser bestimmen - wie etwa § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT, der das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich gleichstellt. Soweit Tarifvertragsparteien keine ausdrückliche Sonderregelung zur Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs getroffen haben, bleibt es jedoch bei den allgemeinen Grundsätzen des gesetzlichen Abgeltungsrechts (vgl. BAG, 22.10.1991 - Az: 9 AZR 433/90; BAG, 03.05.1994 - Az: 9 AZR 522/92). Insbesondere setzt auch der tarifliche Abgeltungsanspruch voraus, dass der Urlaubsanspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch hätte erfüllt werden können. Eine günstigere Behandlung arbeitsunfähiger Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Erwerbsminderungsrenten gegenüber arbeitsunfähigen Arbeitnehmern im aktiven Arbeitsverhältnis kann den Tarifvertragsparteien ohne hinreichende Anhaltspunkte nicht unterstellt werden (vgl. BAG, 09.08.1994 - Az: 9 AZR 346/92; BAG, 09.11.1999 - Az: 9 AZR 797/98).
Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG tritt an die Stelle des Freistellungsanspruchs, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllt werden kann. Daraus folgt zwingend, dass die Abgeltung nur dann in Betracht kommt, wenn der Urlaubsanspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch erfüllbar wäre. Die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs ist jedoch nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig ist. Zwar schließt Arbeitsunfähigkeit das Entstehen des Abgeltungsanspruchs als solchen nicht aus, wohl aber dessen Erfüllbarkeit (vgl. BAG, 14.05.1986 - Az: 8 AZR 604/84; BAG, 27.05.1997 - Az: 9 AZR 337/95). Wird der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des maßgeblichen Übertragungszeitraums nicht arbeitsfähig, erlischt der Abgeltungsanspruch ersatzlos.
§ 7 Abs. 4 BUrlG knüpft den Abgeltungsanspruch ausschließlich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das bloße Ruhen des Arbeitsverhältnisses - etwa infolge der Bewilligung einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung - erfüllt diesen Tatbestand nicht, da der Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt bleibt. Lediglich die wechselseitigen Hauptleistungspflichten - Arbeitspflicht und Vergütungspflicht - entfallen für die Dauer des Ruhens. Ein gesetzlicher Abgeltungsanspruch scheidet in dieser Konstellation daher aus.
Tarifvertragliche Abgeltungsregelungen können den gesetzlichen Abgeltungstatbestand erweitern und auch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses als Abgeltungsauslöser bestimmen - wie etwa § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT, der das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich gleichstellt. Soweit Tarifvertragsparteien keine ausdrückliche Sonderregelung zur Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs getroffen haben, bleibt es jedoch bei den allgemeinen Grundsätzen des gesetzlichen Abgeltungsrechts (vgl. BAG, 22.10.1991 - Az: 9 AZR 433/90; BAG, 03.05.1994 - Az: 9 AZR 522/92). Insbesondere setzt auch der tarifliche Abgeltungsanspruch voraus, dass der Urlaubsanspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch hätte erfüllt werden können. Eine günstigere Behandlung arbeitsunfähiger Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Erwerbsminderungsrenten gegenüber arbeitsunfähigen Arbeitnehmern im aktiven Arbeitsverhältnis kann den Tarifvertragsparteien ohne hinreichende Anhaltspunkte nicht unterstellt werden (vgl. BAG, 09.08.1994 - Az: 9 AZR 346/92; BAG, 09.11.1999 - Az: 9 AZR 797/98).
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