Wer während seines geplanten Jahresurlaubs arbeitsunfähig erkrankt, verliert diese Urlaubstage nicht. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleistet das Recht, den durch Krankheit überlagerten Jahresurlaub zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen - auch noch nach Ablauf des Urlaubsjahres.
Die Festlegung des nachzugewährenden Jahresurlaubs unterliegt den auf die Urlaubsfestlegung anwendbaren Bestimmungen und Verfahren des nationalen Rechts. Zwingende Gründe des Unternehmensinteresses sind dabei zu berücksichtigen. Stehen solche Interessen der Bewilligung entgegen, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Jahresurlaub zu einer anderen, vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen und mit den Unternehmensinteressen vereinbaren Zeit zu gewähren.
Keine Abweichung vom Anspruch auf Mindestjahresurlaub
Der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung stellt einen besonders bedeutsamen Grundsatz des europäischen Sozialrechts dar, von dem die Richtlinie keine Abweichung zulässt. Die Umsetzung dieses Anspruchs durch die Mitgliedstaaten ist nur innerhalb der in der Richtlinie selbst ausdrücklich vorgesehenen Grenzen zulässig (vgl. EuGH, 26.06.2001 - Az: C-173/99; EuGH, 18.03.2004 - Az: C-342/01; EuGH, 16.03.2006 - Az: C-131/04 und C-257/04).Zweck des Jahresurlaubs und Abgrenzung zum Krankheitsurlaub
Der bezahlte Jahresurlaub dient dem Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung sowie einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu ermöglichen. Dieser Zweck unterscheidet sich grundlegend vom Zweck des Krankheitsurlaubs, der dem Arbeitnehmer die Genesung von einer Krankheit ermöglichen soll (vgl. EuGH, 20.01.2009 - Az: C-350/06 und C-520/06). Fallen Jahresurlaub und Krankheitsurlaub zeitlich zusammen, kann der Erholungszweck des Jahresurlaubs nicht erreicht werden, weil der Arbeitnehmer nicht tatsächlich über eine Ruhezeit verfügt. Der Arbeitnehmer muss jedoch normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist.Kein Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei krankheitsbedingter Verhinderung
Nationale Regelungen, die für die Ausübung des Jahresurlaubsanspruchs Modalitäten vorsehen, die den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalten, sind grundsätzlich mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar - allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Anspruch auszuüben. Befand sich der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub und hatte er tatsächlich keine Möglichkeit, den Jahresurlaubsanspruch auszuüben, erlischt dieser Anspruch nicht bei Ablauf des Bezugszeitraums (vgl. EuGH, 20.01.2009 - Az: C-350/06 und C-520/06).Recht auf Nachgewährung des Jahresurlaubs
Ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Voraus festgelegten bezahlten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, ist berechtigt, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit nachzuholen. Der Umfang des Nachholungsanspruchs entspricht der Dauer der Überschneidung des ursprünglich festgelegten Jahresurlaubs mit dem Krankheitsurlaub. Dabei ist unerheblich, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach dem vorgesehenen Urlaubsbeginn eingetreten ist.Die Festlegung des nachzugewährenden Jahresurlaubs unterliegt den auf die Urlaubsfestlegung anwendbaren Bestimmungen und Verfahren des nationalen Rechts. Zwingende Gründe des Unternehmensinteresses sind dabei zu berücksichtigen. Stehen solche Interessen der Bewilligung entgegen, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Jahresurlaub zu einer anderen, vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen und mit den Unternehmensinteressen vereinbaren Zeit zu gewähren.
Kein Ausschluss bei Überschreitung des Bezugszeitraums
Nationale Rechtsvorschriften oder Tarifverträge, die vorsehen, dass ein Arbeitnehmer nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht berechtigt ist, seinen Urlaub außerhalb des ursprünglich festgelegten Zeitraums in Anspruch zu nehmen, sind mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG unvereinbar. Die Nachgewährung des Jahresurlaubs kann auch außerhalb des Bezugszeitraums erfolgen, also nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das der Urlaubsanspruch entfällt. Zwar entfaltet sich die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers dann am vollständigsten, wenn der Urlaub im laufenden Urlaubsjahr genommen wird; die Ruhezeit verliert ihre Bedeutung jedoch nicht, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt genommen wird (vgl. EuGH, 06.04.2006 - Az: C-124/05; EuGH, 20.01.2009 - Az: C-350/06 und C-520/06).
EuGH, 21.06.2012 - Az: C-277/08
ECLI:EU:C:2009:542
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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