Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt nach § 253 Abs. 2 BGB voraus, dass eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, die auf das haftungsbegründende Ereignis zurückzuführen ist. Neben physischen Beeinträchtigungen können auch psychische Erkrankungen, wie eine posttraumatische Belastungsstörung, als unfallkausale Gesundheitsschäden ersatzfähig sein.
Die Zurechnung erfolgt nach den allgemeinen Kausalitätsgrundsätzen. Maßgebend ist, ob die psychische Beeinträchtigung ohne das Schadensereignis nicht oder nicht in gleicher Intensität eingetreten wäre. Mitursächliche Faktoren, etwa vorbestehende Erkrankungen, schließen die Kausalität nicht aus, solange das Schadensereignis für die konkrete Ausprägung der Beschwerden wesentlich war (vgl. BGH, 10.07.2012 - Az: VI ZR 127/11; BGH, 26.01.1999 - Az: VI ZR 374/97).
Die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung erfordert eine tragfähige medizinische Grundlage. Hierzu bedarf es einer ärztlichen Dokumentation, Zeugenaussagen zum psychischen Zustand sowie insbesondere eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Entscheidend ist eine schlüssige und nachvollziehbare Begutachtung, die den Anforderungen der Zivilprozessordnung genügt. Ergänzende Beweisfragen können im Rahmen der mündlichen Anhörung geklärt werden. Ein Anspruch auf schriftliche Ergänzungsgutachten besteht nicht zwingend (§ 411 Abs. 3 ZPO).
Der Nachweis unfallbedingter psychischer Beeinträchtigungen unterliegt den Beweislastregeln der §§ 286, 287 ZPO. Während die haftungsbegründende Kausalität voll bewiesen werden muss, genügt für die haftungsausfüllende Kausalität eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Dies gilt auch für die Frage, ob die psychischen Beeinträchtigungen die Arbeitsunfähigkeit begründet haben.
Kosten der Heilbehandlung und Folgeschäden sind ersatzfähig, wenn sie unfallkausal entstanden sind. Einwendungen der Gegenseite hinsichtlich eines möglichen Übergangs der Ansprüche auf einen Krankenversicherer greifen nur, wenn dieser Eintritt substantiiert nachgewiesen wird. Trägt der Geschädigte die Behandlungskosten selbst, verbleibt ihm der Ersatzanspruch gegen den Schädiger.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere, Dauer und Auswirkungen der Beeinträchtigungen maßgeblich. Eine posttraumatische Belastungsstörung mit gravierenden Folgen für das Berufs- und Privatleben rechtfertigt ein Schmerzensgeld im oberen Bereich vergleichbarer Fälle. Bei der Bewertung ist eine Gesamtschau vorzunehmen; eine schematische Addition einzelner Verletzungen oder Symptome scheidet aus. Maßstab ist eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, 10.07.2018 - Az: VI ZR 259/15).
Damit ist anerkannt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Verkehrsunfall einen eigenständigen immateriellen Schaden darstellt, der - soweit nachgewiesen - einen erheblichen Schmerzensgeldanspruch begründen kann.
Die Zurechnung erfolgt nach den allgemeinen Kausalitätsgrundsätzen. Maßgebend ist, ob die psychische Beeinträchtigung ohne das Schadensereignis nicht oder nicht in gleicher Intensität eingetreten wäre. Mitursächliche Faktoren, etwa vorbestehende Erkrankungen, schließen die Kausalität nicht aus, solange das Schadensereignis für die konkrete Ausprägung der Beschwerden wesentlich war (vgl. BGH, 10.07.2012 - Az: VI ZR 127/11; BGH, 26.01.1999 - Az: VI ZR 374/97).
Die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung erfordert eine tragfähige medizinische Grundlage. Hierzu bedarf es einer ärztlichen Dokumentation, Zeugenaussagen zum psychischen Zustand sowie insbesondere eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Entscheidend ist eine schlüssige und nachvollziehbare Begutachtung, die den Anforderungen der Zivilprozessordnung genügt. Ergänzende Beweisfragen können im Rahmen der mündlichen Anhörung geklärt werden. Ein Anspruch auf schriftliche Ergänzungsgutachten besteht nicht zwingend (§ 411 Abs. 3 ZPO).
Der Nachweis unfallbedingter psychischer Beeinträchtigungen unterliegt den Beweislastregeln der §§ 286, 287 ZPO. Während die haftungsbegründende Kausalität voll bewiesen werden muss, genügt für die haftungsausfüllende Kausalität eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Dies gilt auch für die Frage, ob die psychischen Beeinträchtigungen die Arbeitsunfähigkeit begründet haben.
Kosten der Heilbehandlung und Folgeschäden sind ersatzfähig, wenn sie unfallkausal entstanden sind. Einwendungen der Gegenseite hinsichtlich eines möglichen Übergangs der Ansprüche auf einen Krankenversicherer greifen nur, wenn dieser Eintritt substantiiert nachgewiesen wird. Trägt der Geschädigte die Behandlungskosten selbst, verbleibt ihm der Ersatzanspruch gegen den Schädiger.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere, Dauer und Auswirkungen der Beeinträchtigungen maßgeblich. Eine posttraumatische Belastungsstörung mit gravierenden Folgen für das Berufs- und Privatleben rechtfertigt ein Schmerzensgeld im oberen Bereich vergleichbarer Fälle. Bei der Bewertung ist eine Gesamtschau vorzunehmen; eine schematische Addition einzelner Verletzungen oder Symptome scheidet aus. Maßstab ist eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, 10.07.2018 - Az: VI ZR 259/15).
Damit ist anerkannt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Verkehrsunfall einen eigenständigen immateriellen Schaden darstellt, der - soweit nachgewiesen - einen erheblichen Schmerzensgeldanspruch begründen kann.
OLG Brandenburg, 06.06.2019 - Az: 12 U 119/18
ECLI:DE:OLGBB:2019:0606.12U119.18.00
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