Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG ist das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ihr kommt ein hoher Beweiswert zu, der nur erschüttert ist, wenn der Arbeitgeber Tatsachen vorträgt, die zu ernsthaften Zweifeln an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben (vgl. BAG, 26.10.2016 - Az: 5 AZR 167/16). Als solche Tatsachen kommen etwa in Betracht: Arbeit bei einem Konkurrenzunternehmen während der Arbeitsunfähigkeit, Ausstellung der Bescheinigung ohne Untersuchung, offenkundige Verkennung des Krankheitsbegriffs, Ankündigung der Erkrankung, rückwirkende Datierung, Erkrankung nach Ablehnung eines Urlaubsantrags im beantragten Zeitraum oder mit der Arbeitsunfähigkeit unvereinbare Freizeitaktivitäten.
Die bloße zeitliche Nähe des Beginns einer Arbeitsunfähigkeit zu einer Abmahnung genügt hingegen nicht. Wäre dies anders, verlöre die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als solche ihren Beweiswert, da arbeitgeberseitige Maßnahmen - auch unterhalb der Schwelle einer förmlichen Abmahnung - im Arbeitsverhältnis alltäglich sind und regelmäßig im zeitlichen Umfeld von Krankschreibungen auftreten. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung, steht ihm die Möglichkeit offen, gemäß § 275 Abs. 1a SGB V den medizinischen Dienst einzuschalten; macht er hiervon keinen Gebrauch, kann er sich im Rechtsstreit nicht allein auf die zeitliche Koinzidenz berufen.
Gleichfalls zu unterscheiden ist zwischen Schlechtleistung oder Bummelei einerseits und vollständiger Nichtleistung andererseits. Nur Letztere ist geeignet, den Vergütungsanspruch aus § 611a Abs. 2 BGB zu berühren. Schlechtleistungen oder eine nachlässige Arbeitsweise mögen eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen, begründen aber keine Minderung des Vergütungsanspruchs - Gewährleistungsansprüche wegen Schlechtleistung oder eine Minderungsmöglichkeit wegen Bummelei sind dem Arbeitsrecht fremd (vgl. Linck in: Schaub Arbeitsrechtshandbuch § 52 Rn. 4).
Selbst wenn - in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG (BAG, 16.05.2012 - Az: 5 AZR 347/11) - der Arbeitnehmer bei Vereinbarung einer regelmäßigen Arbeitszeit die tatsächliche Leistung darzulegen hat, richten sich die konkreten Anforderungen an diesen Vortrag nach den Umständen des Einzelfalls. Nimmt der Arbeitnehmer weitgehend selbstorganisiert Kundenkontakte wahr und erbringt er seine Leistung dezentral vom Wohnort aus, kommt die Vertragsgestaltung einer Vertrauensarbeitszeit nahe; der Vortrag zur geleisteten Arbeit kann entsprechend weniger formalisiert sein.
Die bloße zeitliche Nähe des Beginns einer Arbeitsunfähigkeit zu einer Abmahnung genügt hingegen nicht. Wäre dies anders, verlöre die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als solche ihren Beweiswert, da arbeitgeberseitige Maßnahmen - auch unterhalb der Schwelle einer förmlichen Abmahnung - im Arbeitsverhältnis alltäglich sind und regelmäßig im zeitlichen Umfeld von Krankschreibungen auftreten. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung, steht ihm die Möglichkeit offen, gemäß § 275 Abs. 1a SGB V den medizinischen Dienst einzuschalten; macht er hiervon keinen Gebrauch, kann er sich im Rechtsstreit nicht allein auf die zeitliche Koinzidenz berufen.
Darlegungslast bei vereinbarter GPS-Überwachung - Anforderungen an den Einwand der Nichtleistung
Der Einwand des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe seine Arbeitsleistung nicht erbracht, ist eine Einwendung gemäß §§ 275, 326 Abs. 1 BGB. Er ist von der Arbeitgeberin darzulegen und nach § 138 Abs. 2 ZPO so konkret vorzutragen, dass der Arbeitnehmer sich einlassen kann (vgl. LAG Köln, 14.03.2019 - Az: 6 Sa 449/18). Allein der Umstand, dass keine Protokolle über Kundenbesuche vorliegen, belegt zwar eine mögliche Verletzung der Pflicht zur Dokumentation, lässt aber keinen zwingenden Rückschluss auf das Fehlen der Kundentätigkeit selbst zu. Insbesondere dann, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag eine GPS-gestützte „Kilometer- und Arbeitszeitdokumentation“ vereinbart haben, erschöpft ein bloßer Abgleich zwischen Reisekostenabrechnungen und Protokollen die vertraglich vereinbarten Erkenntnismöglichkeiten des Arbeitgebers bei weitem nicht. Der Darlegung fehlt es in einem solchen Fall an Vollständigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 ZPO; sie ist prozessual unerheblich.Gleichfalls zu unterscheiden ist zwischen Schlechtleistung oder Bummelei einerseits und vollständiger Nichtleistung andererseits. Nur Letztere ist geeignet, den Vergütungsanspruch aus § 611a Abs. 2 BGB zu berühren. Schlechtleistungen oder eine nachlässige Arbeitsweise mögen eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen, begründen aber keine Minderung des Vergütungsanspruchs - Gewährleistungsansprüche wegen Schlechtleistung oder eine Minderungsmöglichkeit wegen Bummelei sind dem Arbeitsrecht fremd (vgl. Linck in: Schaub Arbeitsrechtshandbuch § 52 Rn. 4).
Selbst wenn - in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG (BAG, 16.05.2012 - Az: 5 AZR 347/11) - der Arbeitnehmer bei Vereinbarung einer regelmäßigen Arbeitszeit die tatsächliche Leistung darzulegen hat, richten sich die konkreten Anforderungen an diesen Vortrag nach den Umständen des Einzelfalls. Nimmt der Arbeitnehmer weitgehend selbstorganisiert Kundenkontakte wahr und erbringt er seine Leistung dezentral vom Wohnort aus, kommt die Vertragsgestaltung einer Vertrauensarbeitszeit nahe; der Vortrag zur geleisteten Arbeit kann entsprechend weniger formalisiert sein.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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