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Arbeitsunfähigkeit wegen In-vitro-Fertilisation: Entgeltfortzahlung nur unter bestimmten Voraussetzungen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Führt eine In-vitro-Fertilisation zur Arbeitsunfähigkeit, schließt dies einen Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann aus, wenn die Arbeitsunfähigkeit willentlich und vorhersehbar herbeigeführt wurde. Erfolgt die Behandlung nach anerkannten medizinischen Standards und tritt eine nicht vorhersehbare Erkrankung ein, liegt kein Verschulden vor; ab dem Embryonentransfer gelten die gleichen Verschuldensmaßstäbe wie bei natürlicher Schwangerschaft.

Entgeltfortzahlung im Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorliegt und den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft. Bezugspunkt des anspruchsausschließenden Verschuldens iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EFZG ist dabei ausschließlich das Interesse des Arbeitnehmers, seine Gesundheit zu erhalten und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen zu vermeiden. Fraglich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine durch In-vitro-Fertilisation verursachte Arbeitsunfähigkeit als verschuldet iSd. Vorschrift anzusehen ist.

Ist der unerfüllte Kinderwunsch selbst eine Krankheit?

Ein unerfüllter Kinderwunsch stellt für sich genommen keine Krankheit dar. Die Erfüllung eines Kinderwunsches betrifft die individuelle Lebensgestaltung des Arbeitnehmers und nicht das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vom Arbeitgeber - als gesetzlicher Ausgestaltung seiner Fürsorgepflicht - zeitlich begrenzt zu tragende allgemeine Krankheitsrisiko. Eine Erkrankung liegt insoweit erst vor, wenn durch den unerfüllten Kinderwunsch körperliche oder seelische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert hervorgerufen werden.

Ist die Empfängnisfähigkeit der Arbeitnehmerin selbst nicht eingeschränkt und beruht die Notwendigkeit einer In-vitro-Fertilisation etwa auf einer eingeschränkten Zeugungsfähigkeit des Partners, kann eine Heilbehandlung nicht an die Erkrankung eines Dritten anknüpfen. Vorliegend betraf dies eine Konstellation, in der erst die im Rahmen der In-vitro-Fertilisation vorgenommenen Eingriffe und Maßnahmen bei der Arbeitnehmerin selbst möglicherweise zu einem regelwidrigen Körperzustand und damit zu einer Erkrankung führten.

Welche Rolle spielt § 27a SGB V für die Beurteilung des Verschuldens?

Die in § 27a SGB V genannten Voraussetzungen eines Anspruchs auf anteilige Kostentragung der gesetzlichen Krankenversicherung bei In-vitro-Fertilisation sind für die entgeltfortzahlungsrechtliche Verschuldensprüfung nicht maßgeblich. Verschuldet ist die Arbeitsunfähigkeit nicht schon deshalb, weil die dortigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind; umgekehrt ist ein Verschulden auch nicht generell ausgeschlossen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz enthält keine Anhaltspunkte, die eine entsprechende Einschränkung oder eine an § 27a SGB V orientierte einschränkende Auslegung von § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EFZG rechtfertigen könnten.


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BAG, 26.10.2016 - Az: 5 AZR 167/16

ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR167.16.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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