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Außerordentliche Kündigung bei Dauererkrankung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Auch tariflich ordentlich unkündbare Arbeitnehmer können außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt werden, wenn dauerhafte Leistungsunfähigkeit oder völlige Ungewissheit über die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit besteht und eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung ausgeschlossen ist. Das Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, wenn feststeht, dass das BEM auch bei gehöriger Durchführung keine Möglichkeit zur Vermeidung der Kündigung eröffnet hätte.

Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit

Krankheit ist nicht grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB ungeeignet. Bereits bei einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung ist jedoch ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung ordentlicher Kündigungsschutz zukommt: Die tarifliche Unkündbarkeit soll ältere Arbeitnehmer gerade auch vor einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist wegen krankheitsbedingter Leistungsmängel schützen.

In eng zu begrenzenden Ausnahmefällen kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber jedoch unzumutbar im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sein - etwa bei dauerndem Unvermögen des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung. Da die Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist dem Arbeitgeber in aller Regel zumutbar ist, kommt eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist typischerweise nur in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung tariflich oder einzelvertraglich ausgeschlossen ist. Dabei ist grundsätzlich eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten.

Dreistufige Prüfung - erhöhter Maßstab bei außerordentlicher Kündigung

Eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung ist in denselben drei Stufen zu prüfen wie eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung: (1.) negative Gesundheitsprognose, (2.) erhebliche betriebliche Beeinträchtigung sowie (3.) Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung. Bei der außerordentlichen Kündigung müssen jedoch die prognostizierten Fehlzeiten sowie die sich daraus ergebenden betrieblichen Beeinträchtigungen deutlich über das Maß hinausgehen, das eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen würde. Es muss ein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen (vgl. BAG, 25.04.2018 - Az: 2 AZR 6/18).

Eine negative Gesundheitsprognose liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung aufgrund objektiver Tatsachen damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft seinem Arbeitsplatz krankheitsbedingt in erheblichem Umfang fernbleiben wird - sei es aufgrund häufiger Kurzerkrankungen oder einer lang andauernden Erkrankung. Eine lang andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der unmittelbaren Vergangenheit stellt ein gewichtiges Indiz für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit in der Zukunft dar; der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungslast insoweit zunächst durch Vortrag zur bisherigen Dauer der Erkrankung und den ihm bekannten Krankheitsursachen.

Die negative Gesundheitsprognose ist nicht nur dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht mehr erbringen kann. Es genügt, dass die Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers völlig ungewiss ist (vgl. BAG, 18.01.2007 - Az: 2 AZR 759/05). Eine „Restleistungsfähigkeit“ hindert die Gesamteinschätzung „negativ“ dabei nicht (vgl. BAG, 20.03.2014 - Az: 2 AZR 288/13). Maßgeblicher Referenzzeitraum für die Gesundheitsprognose ist bei einer außerordentlichen Kündigung vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls ein Zeitraum von drei Jahren (vgl. BAG, 25.04.2018 - Az: 2 AZR 6/18). Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer dauernden Leistungsunfähigkeit gleich, wenn ausgehend vom Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann.


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LAG Rheinland-Pfalz, 29.06.2020 - Az: 3 Sa 127/19

ECLI:DE:LAGRLP:2020:0629.3SA127.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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