Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit des
Arbeitnehmers stellt eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung dar, da der
Arbeitgeber für einen unabsehbaren Zeitraum an der Ausübung seines
Direktionsrechts gehindert ist und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht abrufen kann. Somit ist eine
personenbedingte Kündigung gerechtfertigt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers, über Annahmeverzugsansprüche und von der Beklagten widerklagend geltend gemachte überzahlte Vergütungsansprüche.
Der im Jahre 1964 geborene, ledige und mit einem Grad der Behinderung von 30 einem
Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger war bei der Beklagten, die einen Betrieb der chemischen Industrie mit ca. 565 Arbeitnehmern betreibt, bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 1. September 1982 als technischer Angestellter beschäftigt. Seit 1996 übte er die Funktion eines Main-Operators (Industriemeister Chemie) aus.
Nach dem Auftreten von innerbetrieblichen Konflikten war der Kläger im Zeitraum 5. November bis 10. Dezember 1999 in einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie eines Hospitals stationär behandelt worden. Seine anschließend beabsichtigte stufenweise Wiedereingliederung in seinen früheren Arbeitsbereich scheiterte, weil der Werksarzt die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für einen Einsatz mit Fahr- und Steuertätigkeiten nicht erteilt hatte. Ab Januar 2002 wurde der Kläger probeweise als Reparatur-Koordinator eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. März 2002 attestierte der Werksarzt auch für diese Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Die Beklagte stellte den Kläger unter Anrechnung des Tarifurlaubs und der Berücksichtigung der sechswöchigen Entgeltfortzahlung ab 21. März 2002 von der Arbeit frei.
Auf Antrag der Beklagten vom 21. März 2002 stimmte das Integrationsamt mit Bescheid vom 24. September 2002 der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 5. März 2004 zurückgewiesen. Die von ihm erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht ist noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 27. September 2002 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis des Klägers wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zum 31. Dezember 2002. Es liege beim Kläger eine psychische Erkrankung vor, die nach den werksärztlichen Feststellungen sowohl eine Beschäftigung als Main-Operator mit Fahr- und Steuertätigkeiten als auch die zuletzt probeweise ausgeübte Tätigkeit als Reparatur-Koordinator nicht zulasse.
Der Kläger hat sich zum einem mit seiner vorliegenden
Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung gewandt und seine vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt. Zur Begründung seiner Klage hat er insoweit ausgeführt: Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Er sei weder dauerhaft leistungsunfähig noch sei ungewiss, ob er vollständig genesen werde. Seit dem 1. August 2002 sei er wieder arbeitsfähig. Dies ergebe sich aus den Stellungnahmen seines behandelnden Arztes Dr. R vom 4. Juli 2002, vom 2. September 2003 und vom 7. Januar 2004. Die früher gelegentlich auftretenden psychischen Störungen seien nach der stationären Behandlung im Jahr 1999 und durch die Einnahme der verordneten Medikamente vollständig verschwunden. Im Übrigen seien die krankheitsbedingten Ausfälle Folge einer auf einem Arbeitsunfall beruhenden Lösungsmittelintoxikation. Er sei 1997 in eine ungesicherte Grube mit Lösungsmitteln und anderen Chemikalien gefallen. 1999 habe er einen weiteren Arbeitsunfall erlitten, bei dem ihm Lösungsmittel in die Augen gespritzt seien. Deshalb leide er an einer Polyneuropathie, die zunächst auch zu einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit geführt habe. Die Beschwerden seien jetzt abgeklungen. Wenn er die verordnete Medikation einnehme, könne er ohne Weiteres in seiner früheren Position beschäftigt werden.
Zum anderen hat der Kläger für den Zeitraum September 2002 bis einschließlich Januar 2003 die Zahlung der Arbeitsvergütung in Höhe von monatlich 3.701,00 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes sowie ein nach einer Betriebsvereinbarung zu zahlendes betriebliches „Begrüßungsgeld“ iHv. 2.500,00 Euro und ein 13. Monatsgehalt einschließlich eines Alterszuschlags beansprucht.
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