Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden, wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Eigenkündigung und einer unmittelbar danach attestierten, passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist andauernden Arbeitsunfähigkeit sowie der Inhalt des Kündigungsschreibens in der Gesamtschau erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung begründen. Gelingt dem Arbeitgeber diese Erschütterung, muss der Arbeitnehmer im Rahmen der dann bei ihm liegenden Beweislast konkrete Tatsachen zur bestehenden Erkrankung darlegen und beweisen, wofür auch eine Zeugenaussage des behandelnden Arztes herangezogen werden kann.
Ein erschütterndes Indiz kann insbesondere der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Eigenkündigung und einer unmittelbar danach attestierten Arbeitsunfähigkeit sein, wenn diese passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert.
Vorliegend betraf dies eine Konstellation, in der die Arbeitnehmerin sich am Tag nach Abfassung ihres Kündigungsschreibens krankschreiben ließ und in der Folge mit insgesamt fünf aufeinanderfolgenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lückenlos bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist arbeitsunfähig blieb. Der dabei umfasste Zeitraum deckte sich zudem exakt mit der gesetzlichen Höchstdauer der Entgeltfortzahlung von sechs Wochen nach § 3 EFZG. Dem stand nicht entgegen, dass es sich - anders als in der zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21) - nicht um eine durchgehende, sondern um mehrere aufeinanderfolgende Bescheinigungen handelte, da der maßgebliche zeitliche Zusammenhang hierdurch nicht entfällt.
Auch der Inhalt eines Kündigungsschreibens kann zur Erschütterung des Beweiswerts beitragen, wenn sich daraus der Schluss ziehen lässt, dass der Arbeitnehmer bereits im Zeitpunkt der Krankschreibung nicht mehr beabsichtigte, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Entsprechende Anhaltspunkte können sich aus Formulierungen ergeben, die auf eine endgültige Abwicklung des Arbeitsverhältnisses hindeuten, etwa Bitten um Zusendung von Arbeitspapieren und Arbeitszeugnis an die Privatadresse oder Dankesformeln für die bisherige Zusammenarbeit.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht den gesamten Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis einer durchgeführten Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen. Ausreichend ist hierbei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Widersprüche zwischen dem Vortrag einer Partei und den Angaben eines vernommenen Zeugen, etwa des behandelnden Arztes, können dabei zulasten der beweisbelasteten Partei gewertet werden, wenn sich daraus ergibt, dass die gegenüber dem Arzt geschilderten Beschwerden tatsächlich nicht im behaupteten Umfang vorgelegen haben.
Entgeltfortzahlungsanspruch setzt nachweisbare Arbeitsunfähigkeit voraus
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG steht einem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne eigenes Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. In der Praxis wird dieser Beweis regelmäßig durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt, der aufgrund der gesetzgeberischen Wertentscheidung ein hoher Beweiswert zukommt.Wie kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden?
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, sodass nicht der Vollbeweis des Gegenteils erforderlich ist. Dem Arbeitgeber ist es daher möglich, den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern, indem er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung begründen. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen genügt hierfür nicht. Die erschütternden Tatsachen können sich sowohl aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers als auch aus der Bescheinigung selbst ergeben. Bei der Bewertung der wechselseitigen Darlegungslast ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber regelmäßig keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat, weshalb an seinen Vortrag keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind.Ein erschütterndes Indiz kann insbesondere der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Eigenkündigung und einer unmittelbar danach attestierten Arbeitsunfähigkeit sein, wenn diese passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert.
Vorliegend betraf dies eine Konstellation, in der die Arbeitnehmerin sich am Tag nach Abfassung ihres Kündigungsschreibens krankschreiben ließ und in der Folge mit insgesamt fünf aufeinanderfolgenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lückenlos bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist arbeitsunfähig blieb. Der dabei umfasste Zeitraum deckte sich zudem exakt mit der gesetzlichen Höchstdauer der Entgeltfortzahlung von sechs Wochen nach § 3 EFZG. Dem stand nicht entgegen, dass es sich - anders als in der zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21) - nicht um eine durchgehende, sondern um mehrere aufeinanderfolgende Bescheinigungen handelte, da der maßgebliche zeitliche Zusammenhang hierdurch nicht entfällt.
Auch der Inhalt eines Kündigungsschreibens kann zur Erschütterung des Beweiswerts beitragen, wenn sich daraus der Schluss ziehen lässt, dass der Arbeitnehmer bereits im Zeitpunkt der Krankschreibung nicht mehr beabsichtigte, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Entsprechende Anhaltspunkte können sich aus Formulierungen ergeben, die auf eine endgültige Abwicklung des Arbeitsverhältnisses hindeuten, etwa Bitten um Zusendung von Arbeitspapieren und Arbeitszeugnis an die Privatadresse oder Dankesformeln für die bisherige Zusammenarbeit.
Welche Folgen hat die Erschütterung des Beweiswerts für die Beweislast?
Gelingt dem Arbeitgeber die Erschütterung des Beweiswerts, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, der vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Der Arbeitnehmer muss dann konkrete Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen, die den Schluss auf eine tatsächlich bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter, zumindest laienhafter Vortrag erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen damit verbunden waren und welche ärztlichen Verhaltensmaßregeln oder Medikationen verordnet wurden. Beruft sich der Arbeitnehmer hierfür auf das Zeugnis des behandelnden Arztes, ist dieser Beweisantritt nur dann beachtlich, wenn er den Arzt zugleich von seiner Schweigepflicht entbindet.Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht den gesamten Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis einer durchgeführten Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen. Ausreichend ist hierbei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Widersprüche zwischen dem Vortrag einer Partei und den Angaben eines vernommenen Zeugen, etwa des behandelnden Arztes, können dabei zulasten der beweisbelasteten Partei gewertet werden, wenn sich daraus ergibt, dass die gegenüber dem Arzt geschilderten Beschwerden tatsächlich nicht im behaupteten Umfang vorgelegen haben.
LAG Schleswig-Holstein, 02.05.2023 - Az: 2 Sa 203/22
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