Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nach § 85 SGB IX wird durch den Ausspruch einer Kündigung nicht „verbraucht“. Innerhalb der Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX kann der Arbeitgeber auf Grundlage derselben Zustimmung auch eine oder mehrere weitere Kündigungen erklären, sofern der Kündigungssachverhalt unverändert bleibt.
Maßgeblich für die Auslegung sind daher der systematische Zusammenhang mit § 88 Abs. 3 SGB IX sowie der Normzweck. Da das Gesetz dem Arbeitgeber innerhalb der Monatsfrist einen zeitlich befristeten Wegfall des Sonderkündigungsschutzes einräumt, spricht dies dafür, dass innerhalb dieses Zeitfensters auch mehrere Kündigungen erklärt werden können, ohne dass die Zustimmung dadurch verbraucht wird.
Wird innerhalb der Monatsfrist aus wohlverstandener Vorsicht - etwa im Hinblick auf formelle Bedenken hinsichtlich der Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats, der Einhaltung der Schriftform nach § 623 BGB oder einer Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB - eine weitere Kündigung mit unverändertem Kündigungssachverhalt erklärt, wird keiner dieser Normzwecke berührt. In einem solchen Fall liegt weder eine „Bevorratung“ der Zustimmung noch eine andere Kündigungslage vor, sodass eine erneute Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes nicht erforderlich ist.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber nach Erteilung der Zustimmung eine erste Kündigung ausgesprochen, die vom Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers gemäß § 174 BGB zurückgewiesen wurde. Die daraufhin am selben Tag vorsorglich erklärte zweite Kündigung stützte sich auf denselben Kündigungssachverhalt und wurde noch innerhalb der Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX ausgesprochen; die Zustimmung des Integrationsamtes war hierdurch nicht verbraucht.
Der bloße Wunsch des Arbeitnehmers, den Arbeitsplatz zu erhalten und nach Genesung an diesen zurückzukehren, genügt nicht, um eine anderweitig begründete negative Prognose zu erschüttern. Maßgeblich ist, ob aus ärztlicher Sicht eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
Zustimmungserfordernis bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung nach § 134 BGB unwirksam. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung, wird dem Arbeitgeber gemäß § 88 Abs. 3 SGB IX eine Frist von einem Monat eingeräumt, innerhalb derer die Kündigung ausgesprochen werden kann. Durch die Zustimmungsentscheidung wird die zugunsten schwerbehinderter Menschen bestehende Kündigungssperre für die Dauer dieses Zeitfensters aufgehoben.Wird die Zustimmung des Integrationsamtes durch eine Kündigung „verbraucht“?
Streitig kann sein, ob eine einmal erteilte Zustimmung des Integrationsamtes nach Ausspruch einer ersten Kündigung „verbraucht“ ist, sodass für eine weitere, aus formellen Gründen vorsorglich erklärte Kündigung eine erneute Zustimmung eingeholt werden müsste. Der Wortlaut des § 85 SGB IX, der lediglich von „der Kündigung“ spricht, lässt für sich genommen offen, ob damit jede einzelne Kündigung gesondert gemeint ist. Anders als bei der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die vor jeder einzelnen Kündigung erneut zu erfolgen hat, enthält § 85 SGB IX keine entsprechende ausdrückliche gesetzgeberische Anordnung.Maßgeblich für die Auslegung sind daher der systematische Zusammenhang mit § 88 Abs. 3 SGB IX sowie der Normzweck. Da das Gesetz dem Arbeitgeber innerhalb der Monatsfrist einen zeitlich befristeten Wegfall des Sonderkündigungsschutzes einräumt, spricht dies dafür, dass innerhalb dieses Zeitfensters auch mehrere Kündigungen erklärt werden können, ohne dass die Zustimmung dadurch verbraucht wird.
Welchem Zweck dient die Kündigungserklärungsfrist?
Die einmonatige Frist soll dem Arbeitgeber ausreichend Zeit zur Überlegung geben, ob er von der Zustimmung Gebrauch machen will, und zugleich verhindern, dass eine Zustimmung „auf Vorrat“ erwirkt wird, um den schwerbehinderten Arbeitnehmer zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt ohne erneute Prüfung kündigen zu können. Die Frist stellt zudem sicher, dass der vom Integrationsamt geprüfte und seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt tatsächlich Grundlage der Kündigung bleibt und dieser Bezug nicht durch Zeitablauf verloren geht.Wird innerhalb der Monatsfrist aus wohlverstandener Vorsicht - etwa im Hinblick auf formelle Bedenken hinsichtlich der Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats, der Einhaltung der Schriftform nach § 623 BGB oder einer Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB - eine weitere Kündigung mit unverändertem Kündigungssachverhalt erklärt, wird keiner dieser Normzwecke berührt. In einem solchen Fall liegt weder eine „Bevorratung“ der Zustimmung noch eine andere Kündigungslage vor, sodass eine erneute Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes nicht erforderlich ist.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber nach Erteilung der Zustimmung eine erste Kündigung ausgesprochen, die vom Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers gemäß § 174 BGB zurückgewiesen wurde. Die daraufhin am selben Tag vorsorglich erklärte zweite Kündigung stützte sich auf denselben Kündigungssachverhalt und wurde noch innerhalb der Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX ausgesprochen; die Zustimmung des Integrationsamtes war hierdurch nicht verbraucht.
Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung wegen langanhaltender Erkrankung
Unabhängig von der Frage des Zustimmungserfordernisses ist bei einer Kündigung wegen langanhaltender Krankheit die soziale Rechtfertigung in drei Stufen zu prüfen. Erforderlich ist zunächst eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes. Sodann müssen die zu erwartenden gesundheitlichen Auswirkungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen. Schließlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen.Der bloße Wunsch des Arbeitnehmers, den Arbeitsplatz zu erhalten und nach Genesung an diesen zurückzukehren, genügt nicht, um eine anderweitig begründete negative Prognose zu erschüttern. Maßgeblich ist, ob aus ärztlicher Sicht eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
Bedeutung von § 84 SGB IX für die Wirksamkeit der Kündigung
Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX stellt keinen absoluten Unwirksamkeitsgrund der Kündigung dar. Der Nichtdurchführung kann jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedeutung zukommen. Entsprechendes gilt für die Nichtdurchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX; diese ist im Rahmen der Prüfung einer Störung betrieblicher Interessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf mögliche anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten.
BAG, 08.11.2007 - Az: 2 AZR 425/06
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