Für das Parken auf Behindertenparkplätzen wird am 1.1.2011 ein EU-Parkausweis Voraussetzung. Für Betroffene, die nach dem 1.1.2001 einen Parkausweis erhalten haben, führt diese Änderung zu keiner Komplikation, da seit diesem Datum ohnehin nur noch EU-einheitlichen Parkausweise für schwerbehinderte Menschen ausgegeben werden. Hat ein Betroffener seinen Behinderten-Parkausweis aber vor diesem Datum erhalten, so ist zu berücksichtigen, dass diese zum 31.12.2010 ihre Gültigkeit verlieren.
Wird der alte Ausweis dennoch weiter verwendet, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Der Betroffene riskiert zudem, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird. Daher sollten alle Inhaber von alten (blauen) Ausweisen rechtzeitig den Austausch gegen den neuen EU-Parkausweis bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde durchführen.
Wird der alte Ausweis dennoch weiter verwendet, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Der Betroffene riskiert zudem, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird. Daher sollten alle Inhaber von alten (blauen) Ausweisen rechtzeitig den Austausch gegen den neuen EU-Parkausweis bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde durchführen.
Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Zum 01.01.2011 wurde der EU-Parkausweis zur zwingenden Voraussetzung für das Parken auf Behindertenparkplätzen. Ausweise, die vor dem 01.01.2001 ausgestellt wurden, verloren zum 31.12.2010 ihre Gültigkeit.
Die Verwendung eines ungültigen Ausweises stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Zudem besteht das Risiko, dass das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird.
Inhaber noch gültiger alter Ausweise sollten sich rechtzeitig an ihre örtliche Straßenverkehrsbehörde wenden, um den Austausch gegen das aktuelle EU-einheitliche Dokument vorzunehmen.
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