Fehlt es an der erforderlichen eigenen Durchdringung und Gewichtung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten, liegt eine den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO genügende Zulassungsbegründung nicht vor.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich die Zulassung der Berufung wegen eines mutmaßlich fehlerhaft verbeschiedenen Befangenheitsantrags ausnahmsweise nur dann erwirken, wenn sie sich als Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darstellt, was voraussetzt, dass sie sich als willkürlich erweist. Hierfür reicht ein Verstoß gegen einfachrechtliche Verfahrensvorschriften regelmäßig nicht aus.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich die Zulassung der Berufung wegen eines mutmaßlich fehlerhaft verbeschiedenen Befangenheitsantrags ausnahmsweise nur dann erwirken, wenn sie sich als Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darstellt, was voraussetzt, dass sie sich als willkürlich erweist. Hierfür reicht ein Verstoß gegen einfachrechtliche Verfahrensvorschriften regelmäßig nicht aus.
VGH Bayern, 27.10.2022 - Az: 12 ZB 22.676
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