Stellt ein Nichtbehinderter sein Fahrzeug auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz und plaziert gut sichtbar eine Farbkopie eines fremden Schwerbehinderten- und Parkausweises, so kann dies als Urkundenfälschung geahndet werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich erkennbar um Kopien handelt. Maßgeblich ist, ob die Kopien vom Fahrer selbst gefertigt wurden, um eine Parkberechtigung vorzutäuschen.
Die Fotokopie eines Originals kann grundsätzlich nicht als Urkunde betrachtet werden. Eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lässt. Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung umfasst eine Fotokopie in der Regel nicht die wesentlichen Merkmale einer Urkunde. Sie verkörpert grundsätzlich keine eigene Gedankenerklärung, sondern dokumentiert nur, dass ein bestimmter Aussteller einmal eine bestimmte Erklärung abgegeben hat, gibt also als auf technischem Wege hergestelltes Abbild einer Urkunde lediglich stellvertretend für das Original eine fremde Gedankenerklärung wieder. Darüber hinaus lässt eine Kopie regelmäßig auch keinen Aussteller erkennen. Hat der Aussteller seine Gedankenerklärung einmal aus der Hand gegeben, kann ein nicht mehr zu überblickender Personenkreis Fotokopien dieser Erklärung herstellen, so dass der Rechtsverkehr nicht feststellen kann, von wem sie gefertigt wurden.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kopie nach außen als Reproduktion des Originals erscheint und der Hersteller sie auch so nutzen will. Dagegen ist eine Kopie dann als Urkunde zu behandeln, wenn der Täter eine fotographische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührenden Urschrift hergestellt hat und mit dieser den Anschein einer Originalurkunde erwecken wollte, an die der Rechtsverkehr das nach § 267 StGB zu schützende Vertrauen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden anknüpft. Denn wenn der ursprüngliche Aussteller die Fotokopie im Einzelfall - unstreitig - zum Originalersatz bzw. zur Zweiturkunde autorisieren kann, dann kann im Interesse des Rechtsverkehrs nicht anderes gelten, wenn der Hersteller der Kopie diese zur Täuschung im Rechtsverkehr als Originalersatz herstellt bzw. gebraucht.
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