Parkt ein Verkehrsteilnehmer verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz und erhält er hierfür eine gebührenpflichtige Verwarnung, so kann ihm keine zweite Verwarnung ausgestellt werden, wenn sich das Fahrzeug auch noch eine halbe Stunde später auf dem Behindertenparkplatz befindet, da es sich hierbei um ein Dauerdelikt handelt und nicht um mehrere örtlich identische Parkverstöße.
OLG Jena, 03.11.2005 - Az: 1 Ss 226/05
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