Im vorliegenden Fall war ein Auto liegen geblieben. Die Halterin hatte dieses dann auf einen Behindertenparkplatz geschoben und als defekt gekennzeichnet. Nach einer Stunde Wartezeit wurde das Abschleppen veranlasst. Die Halterin klagte nun gegen die ihr auferlegten Abschleppkosten - und scheiterte.
Das Fahrzeug durfte abgeschleppt werden. Da es auf einem Behindertenparkplatz abgestellt worden war, war es unerheblich, ob ein Berechtigter konkret am Parken gehindert wurde oder nicht. Andernfalls kann dem mit der Einrichtung von Behindertenparkplätzen verfolgten Anliegen nicht hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Schließlich sollen Behinderte darauf vertrauen dürfen, dass gekennzeichneter Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung stehe.
Das Fahrzeug durfte abgeschleppt werden. Da es auf einem Behindertenparkplatz abgestellt worden war, war es unerheblich, ob ein Berechtigter konkret am Parken gehindert wurde oder nicht. Andernfalls kann dem mit der Einrichtung von Behindertenparkplätzen verfolgten Anliegen nicht hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Schließlich sollen Behinderte darauf vertrauen dürfen, dass gekennzeichneter Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung stehe.
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