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Anrecht auf Behindertenparkplatz erfordert erhebliche Gehbeeinträchtigung!
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Nur dann, wenn ein gehbehinderter Mensch die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erlangt hat, steht ihm auch die Benutzung von als solchen gekennzeichneten Behindertenparkplätzen zu. Diese Kennzeichnung steht aber nur außergewöhnlich stark gehbehinderten Menschen, wie beispielsweise Querschnitts- oder Doppeloberschenkelamputierten zu. Kann sich der Betroffene auch ohne fremde Hilfe außerhalb seines Fahrzeugs bewegen, so kommt die Kennzeichnung nicht in Betracht. Auf die Länge der zu bewältigenden Wegstrecke kommt es nicht an, sondern nur, unter welchen Bedingungen dies möglich ist. Vorliegend konnte der Betroffene nach den gutachterlichen Feststellungen die Funktionsstörungen im linken Kniegelenk gut mit Unterarmgehstützen kompensieren und einen Großteil des Körpergewichts mit der linken unteren Gliedmaße aufnehmen.
Ob aufgrund der Behinderung am linken Bein auch bei eng gestellter Autotür „vernünftig“ ein- oder ausgestiegen werden kann ist ohne Bedeutung und rechtfertigt nicht die Notwendigkeit, die Benutzung eines Behindertenparkplatzes zu ermöglichen.
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