Schwangere dürfen trotz einer möglicherweise starken Beeinträchtigung durch die Schwangerschaft nicht auf einem Behinderten-Parkplatz parken. Dies erfordert in jedem Fall einen entsprechenden Behinderten-Ausweis. Mangelt es an diesem, so kann das unberechtigt
parkende Fahrzeug
abgeschleppt werden.
Unerheblich ist daher insoweit, ob das Zeichen 314 (Parkplatz, § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO) mit dem beschränkenden Zusatzzeichen 1044-10 (Rollstuhlfahrer-Symbol) oder dem Zusatzzeichen 1044-11 (Rollstuhlfahrer-Symbol mit Zusatz "Mit Parkausweis Nr. ..."; vgl. jeweils Teil 8: Nr. 8.2 [Zusatzzeichen] des Katalogs der Verkehrszeichen - VzKat - der Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung [VwV-StVO] vom 19.3.1992, BAnz. Nr. 66a) versehen ist.
Dass
§ 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO, der die Möglichkeit einräumt, Parkplätze für Schwerbehinderte vorzuhalten, keine entsprechende Regelung für hochschwangere Frauen vorsieht, verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Der Gesetzgeber verletzt das Gleichheitsgrundrecht, wenn er bei Regelungen, die unmittelbar oder mittelbar Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist grundsätzlich berechtigt und auch darauf angewiesen, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Er muss insbesondere nicht allen Besonderheiten im Rahmen seiner Regelung Rechnung tragen, sondern hat realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrundezulegen.
Gemessen an diesen Grundsätzen war der Normgeber nicht verfassungsrechtlich gehalten, in den von der Regelung des § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO begünstigten Personenkreis neben schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung auch "hochschwangere Frauen" mit aufzunehmen, die "ebenfalls unter einer außergewöhnlichen Gehbehinderung leiden".
Menschen sind nach § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die in keiner Weise näher substantiierte Behauptung der Klägerin, hochschwangere Frauen litten (generell) unter derselben außergewöhnlichen Gehbehinderung wie entsprechend Schwerbehinderte, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Mag in Einzelfällen schwangerschaftsbedingt auch eine derartige körperliche Beeinträchtigung (Gehbehinderung) eintreten, so ist diese jedenfalls keine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung im oben genannten Sinn. Schon allein dieser Umstand stellt einen hinreichenden sachlichen Grund für die von der Klägerin gerügte Differenzierung durch den Normgeber dar.
Auch der klägerische Hinweis auf den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) verfängt nicht. Art. 6 Abs. 1 GG enthält zwar auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Inwieweit sich daraus ein Anspruch gegen den Normgeber ableiten lassen soll, "hochschwangere Frauen" mit schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gleichzustellen, erschließt sich dem Senat jedoch nicht.