Eine „Wie-Beschäftigung“ liegt bei Probearbeiten vor, wenn eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von - wenn auch geringem - wirtschaftlichen Wert erbracht wird.
Ein „Reinschnuppern“ eines Interessierten im Vorfeld, um sich einen Eindruck zu verschaffen, ob die Tätigkeit überhaupt in Betracht kommt, reicht hierfür nicht aus. Kommt es hierbei zu einer Verletzung, so liegt kein Arbeitsunfall vor.
Ein „Reinschnuppern“ eines Interessierten im Vorfeld, um sich einen Eindruck zu verschaffen, ob die Tätigkeit überhaupt in Betracht kommt, reicht hierfür nicht aus. Kommt es hierbei zu einer Verletzung, so liegt kein Arbeitsunfall vor.
LSG Baden-Württemberg, 24.10.2024 - Az: L 10 U 3356/21
ECLI:DE:LSGBW:2024:1024.L10U3356.21.00
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