Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 EFZG im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieses Zeitraums, entfällt der Anspruch grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 EFZG. Eine Ausnahme gilt jedoch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG: Wird das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gekündigt, bleibt der Anspruch bestehen.
Der Begriff „aus Anlass“ ist hierbei weit auszulegen. Maßgeblich sind die objektiven Umstände bei Ausspruch der Kündigung, nicht das subjektive Motiv. Ausreichend ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit wesentliche Bedingung und entscheidender Anstoß für die Kündigung war. Für eine solche Anlasskündigung trägt der Arbeitnehmer - oder im Falle des Anspruchsübergangs die Krankenkasse - die Darlegungs- und Beweislast. Erfolgt die Kündigung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, spricht regelmäßig der Anscheinsbeweis für eine Anlasskündigung. Dieser kann vom Arbeitgeber nur durch substantiierten Vortrag anderer Kündigungsgründe entkräftet werden (vgl. BAG, 17.04.2002 - Az: 5 AZR 2/01).
Im vorliegenden Fall bestand ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der angezeigten Arbeitsunfähigkeit und der Kündigung. Hinzu kam, dass der Ablauf der Wartefrist des § 3 Abs. 3 EFZG unmittelbar bevorstand und der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt Entgeltfortzahlung hätte leisten müssen. Damit war der Anscheinsbeweis für eine Anlasskündigung gegeben.
Der Versuch des Arbeitgebers, diesen Anscheinsbeweis durch Verweis auf die Nichtteilnahme an einer Schulungsmaßnahme zu entkräften, blieb ohne Erfolg. Die Ursache der Nichtteilnahme lag in der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Damit war diese objektiv der Anlass der Kündigung. Soweit der Arbeitgeber auf mangelndes Interesse oder fehlende Eignung verwies, ergab sich weder aus der Betriebsratsanhörung noch aus dem Sachvortrag ein tragfähiger Anhaltspunkt. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerin trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit an Teilen der Schulung teilnahm, wodurch ein mögliches Leistungsdefizit auf die bekannte Krankheit zurückzuführen war.
Auch der Einwand der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist griff nicht durch. Die Krankenkasse hatte den Anspruch fristgerecht geltend gemacht und mit der rechtzeitigen Beantragung des Mahnbescheids die Klagefrist gewahrt.
Damit bestand der Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zum Ablauf der sechswöchigen Dauer fort. Der Arbeitgeber war zur Erstattung des von der Krankenkasse gezahlten Krankengeldes gemäß § 115 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 3, 8 EFZG verpflichtet.
Der Begriff „aus Anlass“ ist hierbei weit auszulegen. Maßgeblich sind die objektiven Umstände bei Ausspruch der Kündigung, nicht das subjektive Motiv. Ausreichend ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit wesentliche Bedingung und entscheidender Anstoß für die Kündigung war. Für eine solche Anlasskündigung trägt der Arbeitnehmer - oder im Falle des Anspruchsübergangs die Krankenkasse - die Darlegungs- und Beweislast. Erfolgt die Kündigung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, spricht regelmäßig der Anscheinsbeweis für eine Anlasskündigung. Dieser kann vom Arbeitgeber nur durch substantiierten Vortrag anderer Kündigungsgründe entkräftet werden (vgl. BAG, 17.04.2002 - Az: 5 AZR 2/01).
Im vorliegenden Fall bestand ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der angezeigten Arbeitsunfähigkeit und der Kündigung. Hinzu kam, dass der Ablauf der Wartefrist des § 3 Abs. 3 EFZG unmittelbar bevorstand und der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt Entgeltfortzahlung hätte leisten müssen. Damit war der Anscheinsbeweis für eine Anlasskündigung gegeben.
Der Versuch des Arbeitgebers, diesen Anscheinsbeweis durch Verweis auf die Nichtteilnahme an einer Schulungsmaßnahme zu entkräften, blieb ohne Erfolg. Die Ursache der Nichtteilnahme lag in der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Damit war diese objektiv der Anlass der Kündigung. Soweit der Arbeitgeber auf mangelndes Interesse oder fehlende Eignung verwies, ergab sich weder aus der Betriebsratsanhörung noch aus dem Sachvortrag ein tragfähiger Anhaltspunkt. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerin trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit an Teilen der Schulung teilnahm, wodurch ein mögliches Leistungsdefizit auf die bekannte Krankheit zurückzuführen war.
Auch der Einwand der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist griff nicht durch. Die Krankenkasse hatte den Anspruch fristgerecht geltend gemacht und mit der rechtzeitigen Beantragung des Mahnbescheids die Klagefrist gewahrt.
Damit bestand der Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zum Ablauf der sechswöchigen Dauer fort. Der Arbeitgeber war zur Erstattung des von der Krankenkasse gezahlten Krankengeldes gemäß § 115 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 3, 8 EFZG verpflichtet.
LAG Nürnberg, 04.07.2019 - Az: 5 Sa 115/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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