Legt ein Arbeitnehmer eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, kommt ihr ein hoher Beweiswert zu, der nur durch konkrete, objektiv greifbare Tatsachen erschüttert werden kann. Bloße zeitliche Nähe zur Kündigungsfrist oder pauschale Verdachtsmomente genügen hierfür nicht; erforderlich ist stets eine Einzelfallprüfung anhand belastbarer Indizien.
Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird regelmäßig durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Bescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; ihr kommt daher ein hoher Beweiswert zu (vgl. BAG, 26.10.2016 - Az: 5 AZR 167/16). Diese Wertung wird durch § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG bestätigt, wonach bereits die Vorlage einer solchen Bescheinigung ausreicht, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus.
Welche Beweisfunktion hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn er durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne eigenes Verschulden an seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmer (vgl. BAG, 11.12.2019 - Az: 5 AZR 505/18).Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird regelmäßig durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Bescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; ihr kommt daher ein hoher Beweiswert zu (vgl. BAG, 26.10.2016 - Az: 5 AZR 167/16). Diese Wertung wird durch § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG bestätigt, wonach bereits die Vorlage einer solchen Bescheinigung ausreicht, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus.
Wie kann der Beweiswert erschüttert werden?
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet zwar keine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, die nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könnte. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert jedoch dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers begründen. Dabei ist der Arbeitgeber nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V genannten Regelbeispiele beschränkt (vgl. BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21). Gelingt die Erschütterung, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand; es obliegt dann dem Arbeitnehmer, konkrete Tatsachen zu Krankheit, gesundheitlichen Einschränkungen und ärztlichen Verhaltensmaßregeln oder Medikationen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Beruft er sich hierzu auf das Zeugnis behandelnder Ärzte, ist dieser Beweisantritt nur ausreichend, wenn er die Ärzte von der Schweigepflicht entbindet (vgl. BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21).Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2023 - Az: 2 Sa 156/22
ECLI:DE:LAGMV:2023:0321.2SA156.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


