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Nackt im Garten - keine Störung des Hausfriedens

Mietrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Sonnt sich ein Mieter oder eine Mieterin nackt im eigenen Garten, stellt dies keine Störung des Hausfriedens dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. Der Hausfrieden schützt allein das Verhältnis der im selben Gebäude wohnenden Personen zueinander - die Reaktion außenstehender Nachbarn oder der Dorfgemeinschaft ist insoweit unbeachtlich.

Wann ist eine Kündigung wegen Störung des Hausfriedens möglich?

Eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses kann gemäß § 569 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 543 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört. Voraussetzung ist, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der anderen Vertragspartei sowie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Der Begriff des Hausfriedens wird im Gesetz nicht näher definiert. Er beruht jedoch auf der Erwägung, dass die Nutzung von Wohn- und Geschäftsräumen durch mehrere Mietparteien ein gewisses Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme voraussetzt. Jede Mietpartei hat sich bei der Nutzung der Mieträume so zu verhalten, dass andere Bewohner desselben Gebäudes nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies den konkreten Umständen nach unvermeidlich ist. Dies gilt gleichermaßen für den Vermieter. Die konkreten Einzelheiten bestimmen sich dabei nach den vertraglichen Vereinbarungen und der Verkehrssitte.

Ist Nacktsonnen im eigenen Garten eine Störung des Hausfriedens?

Sonnt sich eine Mieterin nackt im ihr überlassenen Gartenbereich, berührt dies den Hausfrieden nicht. Es handelt sich um eine allein der Mieterin obliegende Entscheidung, ob und in welcher Form sie sich sonnen möchte. Selbst wenn Nachbarn oder die Dorfgemeinschaft an einem solchen Verhalten Anstoß nehmen sollten, begründet dies keine Störung des Hausfriedens im Sinne des § 569 Abs. 2 BGB. Der Schutzbereich des Hausfriedens erstreckt sich nämlich nur auf das Verhältnis der Mieter zu den übrigen Bewohnern desselben Gebäudes, nicht jedoch auf die Wahrnehmung durch außenstehende Dritte. Der Umstand, dass ein solches Verhalten bei Nachbarn oder in der Dorfgemeinschaft für Gesprächsstoff sorgt, ist für die rechtliche Bewertung des Hausfriedens daher unbeachtlich.


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AG Merzig, 05.08.2005 - Az: 23 C 1282/04

ECLI:DE:AGMERZI:2005:0805.23C1282.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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