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Mietpreisbremse: Vermieter kann sich Auskunftspflicht nicht durch eigenes Fehlverhalten entziehen

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage nach § 556g Abs. 3 BGB entfällt nicht deshalb, weil sich der Vermieter wegen einer unterlassenen vorvertraglichen Information (§ 556g Abs. 1a BGB) ohnehin nicht auf Ausnahmetatbestände nach §§ 556e, 556f BGB berufen kann.

Auskunftsanspruch trotz gesperrter Ausnahmeberufung - besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort?

Nach § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Vermieter auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Dazu zählen insbesondere Tatsachen, die das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach § 556e oder § 556f BGB betreffen, etwa eine bestandsgeschützte Vormiete oder durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen.

Fraglich war, ob dieser Auskunftsanspruch mangels Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Vermieter seine vorvertragliche Informationspflicht aus § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB verletzt hat und sich deshalb gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 bis 4 BGB zunächst nicht auf einen Ausnahmetatbestand berufen kann. Dies wurde teilweise mit der Begründung verneint, die Auskunft schade dem wirtschaftlichen Interesse des Mieters, weil ihre Erteilung nach § 556g Abs. 1a Satz 3 BGB die Zweijahresfrist in Gang setze, nach deren Ablauf sich der Vermieter erstmals auf die ihn begünstigenden Ausnahmetatbestände berufen könne.

Dem ist nicht zu folgen. Es ist allein Sache des Mieters, abzuwägen und zu entscheiden, ob er durch ein Auskunftsverlangen Klarheit auch über die möglicherweise künftig geschuldete Miete erlangen und dafür in Kauf nehmen möchte, dass die Zweijahresfrist des § 556g Abs. 1a Satz 3 BGB ausgelöst wird, oder ob er dies vermeiden und stattdessen hinnehmen möchte, dass er die für die künftige Miethöhe relevanten Tatsachen - jedenfalls vorerst - nicht kennt. Entscheidet sich der Mieter für die Auskunftserlangung, kann ihm der Rechtsschutz hierfür nicht unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses versagt werden.

Auch der Umstand, dass ein mit der Geltendmachung beauftragter Inkassodienstleister die Auskunftsklage vorrangig im eigenen Kosteninteresse erhebt, führt zu keiner anderen Bewertung. Ein solches Verhalten beträfe allein das Innenverhältnis zwischen dem Dienstleister und dem Mieter und wäre als Verletzung vertraglicher Pflichten zu qualifizieren, nicht jedoch geeignet, der gegen den Vermieter gerichteten Auskunftsklage das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen.


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BGH, 01.07.2026 - Az: VIII ZR 211/23

ECLI:DE:BGH:2026:010726UVIIIZR211.23.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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