Mahnt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wiederholt ab, ohne auf die jeweils angedrohte Kündigung tatsächlich zurückzugreifen, kann die Abmahnung ihre gesetzliche Warnfunktion verlieren. Eine daraufhin ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der bisherigen Praxis darauf vertrauen durfte, dass auch weitere Pflichtverletzungen folgenlos bleiben.
Vorliegend war die betroffene Dozentin einer Bildungseinrichtung bereits sechsmal wegen verspäteter Erledigung von Arbeitsaufträgen abgemahnt worden, wobei ihr in jedem der Abmahnungsschreiben eine Kündigung für den Fall weiterer Pflichtverletzungen angedroht wurde. Da auf keine der sechs Abmahnungen tatsächlich eine Kündigung folgte, durfte die Arbeitnehmerin nach Auffassung des Gerichts auch nach der sechsten Abmahnung davon ausgehen, dass eine weitere verspätete Ablieferung keine ernsthafte arbeitsrechtliche Folge nach sich ziehen würde.
Welche Funktion hat die Abmahnung im Arbeitsrecht?
Die Abmahnung dient im Arbeitsverhältnis als Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung. Sie erfüllt dabei zwei Funktionen: Zum einen die Hinweisfunktion, mit der dem Arbeitnehmer ein konkretes Fehlverhalten vor Augen geführt wird, zum anderen die Warnfunktion, durch die dem Arbeitnehmer verdeutlicht wird, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall gefährdet ist. Erst wenn trotz einschlägiger Abmahnung eine erneute, gleichartige Pflichtverletzung erfolgt, kommt eine Kündigung ohne weitere Vorstufe grundsätzlich in Betracht.Kann eine Abmahnung ihre Warnfunktion verlieren?
Nach der vorliegenden Entscheidung kann die Warnfunktion einer Abmahnung entfallen, wenn der Arbeitgeber wiederholt gleichartige Pflichtverletzungen abmahnt, ohne im Anschluss die angedrohte arbeitsrechtliche Konsequenz - die Kündigung - tatsächlich zu ziehen. Wird dem Arbeitnehmer mehrfach hintereinander mit der Kündigung gedroht, bleibt diese Drohung jedoch wiederholt folgenlos, entsteht beim Arbeitnehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass auch künftige, gleichgelagerte Pflichtverstöße keine ernsthaften Konsequenzen nach sich ziehen. Die Abmahnung verliert dadurch ihren Warncharakter und damit ihre kündigungsrechtliche Steuerungsfunktion.Vorliegend war die betroffene Dozentin einer Bildungseinrichtung bereits sechsmal wegen verspäteter Erledigung von Arbeitsaufträgen abgemahnt worden, wobei ihr in jedem der Abmahnungsschreiben eine Kündigung für den Fall weiterer Pflichtverletzungen angedroht wurde. Da auf keine der sechs Abmahnungen tatsächlich eine Kündigung folgte, durfte die Arbeitnehmerin nach Auffassung des Gerichts auch nach der sechsten Abmahnung davon ausgehen, dass eine weitere verspätete Ablieferung keine ernsthafte arbeitsrechtliche Folge nach sich ziehen würde.
Welche Anforderungen bestehen an den Arbeitgeber bei wiederholten Abmahnungen?
Um die Warnfunktion einer Abmahnung auch bei wiederholter Aussprache zu erhalten, muss der Arbeitgeber nach der Entscheidung erkennbar zum Ausdruck bringen, dass sich die Intensität der Reaktion auf das Fehlverhalten steigert. Bleibt eine solche Steigerung aus und wird stattdessen wiederholt dieselbe Sanktionsandrohung ausgesprochen, ohne dass ihr Taten folgen, kann sich der Arbeitgeber bei einer späteren Kündigung nicht mehr auf die vorangegangenen Abmahnungen als ausreichende Warnung berufen.Welche Rechtsfolge sich für die Kündigung?
Fehlt es der die Kündigung vorbereitenden Abmahnung an der erforderlichen Warnfunktion, ist die nachfolgend ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung unwirksam. Der Kündigungsgrund kann in einem solchen Fall nicht mehr auf eine gleichartige Pflichtverletzung gestützt werden, die bereits Gegenstand einer wirkungslos gebliebenen Abmahnungspraxis war. Das Gericht erklärte die im vorliegenden Fall ausgesprochene Kündigung entsprechend für unwirksam.
LAG Hessen, 20.10.2008 - Az: 17 Sa 1826/07
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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