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Restbaufeuchte in der Mietwohnung - wer haftet bei Schimmel?

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Mieter sind nicht verpflichtet, eine in einem Neubau vorhandene Restbaufeuchte durch überobligatorisches Heizen und Lüften auszugleichen. Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht besteht nur dann, wenn der Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses konkret auf die Restbaufeuchte hingewiesen und dem Mieter zugleich mitgeteilt hat, mit welchen Maßnahmen ihr zu begegnen ist. Allgemeine Hinweise während der Vertragsverhandlungen genügen hierfür nicht.

Schimmelbildung in einer Neubauwohnung

Zieht ein Mieter in eine Neubauwohnung ein, ist in der Bausubstanz regelmäßig noch Feuchtigkeit aus der Bauphase vorhanden. Diese sogenannte Neubaufeuchte kann, wenn sie nicht ausreichend abgeführt wird, zur Bildung von Schimmelpilz führen. Kommt es später zu einem Schimmelbefall, stellt sich die Frage, ob dieser auf die Bausubstanz zurückzuführen ist oder ob der Mieter durch ein mangelhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten die Ursache gesetzt hat. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob dem Vermieter Ansprüche wegen einer positiven Vertragsverletzung des Mietvertrages gegen den Mieter zustehen, etwa auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Schimmelschäden.

Wie weit reicht die Pflicht des Mieters zum Heizen und Lüften?

Den Mieter trifft im Rahmen des Mietverhältnisses die Pflicht, die Mietsache pfleglich zu behandeln und dabei auch für ein angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten zu sorgen. Diese Pflicht findet jedoch ihre Grenze in dem, was einem Mieter üblicherweise zuzumuten ist. Eine Verpflichtung, eine in einem Neubau vorhandene Restbaufeuchte durch überobligatorisches, also über das übliche Maß hinausgehendes Lüften und Heizen auszugleichen, besteht nicht. Ist die vorhandene Feuchte baubedingt und damit der Sphäre des Vermieters zuzuordnen, kann dem Mieter nicht ohne Weiteres ein besonders intensives Lüftungs- und Heizverhalten abverlangt werden, das über das im Mietverhältnis übliche Maß hinausgeht.


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LG Wuppertal, 11.10.2002 - Az: 10 S 22/02

ECLI:DE:LGW:2002:1011.10S22.02.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Erik, Oranienburg