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Aufklärungspflicht bei Zusatzversorgung: Arbeitgeber durfte auf Versorgungskasse verweisen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Arbeitgeber genügt seiner Fürsorgepflicht hinsichtlich möglicher Verbesserungen bei einer Zusatzversorgung regelmäßig bereits dadurch, dass er den Arbeitnehmer mittels Merkblatt auf die zuständige, sachverständige Stelle der Versorgungskasse verweist. Holt der Arbeitnehmer dort keine weiteren Erkundigungen ein, kann er den Arbeitgeber nicht wegen einer Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten in Anspruch nehmen.

Wie weit geht die Informationspflicht des Arbeitgebers bei der Zusatzversorgung?

Gegenstand der Entscheidung war die Frage, in welchem Umfang einen Arbeitgeber eine Pflicht trifft, einen Arbeitnehmer ungefragt über Möglichkeiten zur Verbesserung seiner Zusatzversorgungsansprüche aufzuklären. Im konkret zu entscheidenden Fall ging es um einen beurlaubten Arbeitnehmer, der bei einer Konzerntochter tätig war und geltend machte, frühzeitiger auf die Möglichkeit eines endgültigen Arbeitgeberwechsels hingewiesen worden zu sein, der eine günstigere Weiterversicherung in der Zusatzversorgung ermöglicht hätte.

Reichweite der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht

Aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht gemäß § 242 BGB ergibt sich grundsätzlich keine umfassende Pflicht, einen Arbeitnehmer ungefragt über sämtliche denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer Zusatzversorgung zu informieren. Vielmehr hat grundsätzlich jede Vertragspartei selbst für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen, wobei die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen sind.

Eine gesteigerte Informations- und Aufklärungspflicht des Arbeitgebers kann sich insbesondere dann ergeben, wenn dieser eine Maßnahme veranlasst, etwa die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreibt; in solchen Fällen kann eine Pflicht bestehen, von sich aus über die Auswirkungen der Vertragsbeendigung - etwa auf einen möglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld - aufzuklären (vgl. BAG, 10.03.1988 - Az: 8 AZR 420/85). Liegt hingegen eine Maßnahme - hier eine Beurlaubung - im wechselseitigen Interesse beider Vertragsparteien, insbesondere weil sie dem Arbeitnehmer auch eine Rückkehroption zu einem sicheren Arbeitgeber erhält, ist eine solche gesteigerte Aufklärungspflicht nicht ohne Weiteres anzunehmen.

Wann ist die Informationspflicht durch ein Merkblatt erfüllt?

Ein Arbeitgeber genügt seinen Informationspflichten regelmäßig bereits durch die Aushändigung eines Merkblattes, sofern dieses in hinreichend deutlicher Form auf mögliche Nachteile der gewählten Gestaltung - etwa einer Beurlaubung - hinweist und die Berechnungsgrundlagen für etwaige Ausgleichszahlungen offenlegt. Entscheidend ist dabei, dass aus dem Merkblatt erkennbar wird, dass trotz etwaiger Ausgleichsleistungen ein Nachteil verbleiben kann, weil nicht die aktuelle, sondern eine frühere - gegebenenfalls niedrigere - Vergütung als Berechnungsgrundlage herangezogen wird.

Ein Merkblatt ist zudem weder unrichtig noch unvollständig, wenn es nicht den Eindruck einer abschließenden Information erweckt, sondern stattdessen ausdrücklich auf eine zuständige, sachverständige Stelle der Versorgungskasse verweist, bei der weitergehende Auskünfte einzuholen sind. Eine solche Verweisung macht hinreichend deutlich, dass das Merkblatt selbst keine erschöpfende Auskunft über sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten enthält.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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