Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses ist auf besondere Anforderungen des Arbeitsplatzes hinzuweisen.
Informationspflicht des Arbeitgebers über besondere betriebliche Leistungen und Vergünstigungen, vor allem wenn der Arbeitnehmer einen Antrag stellen muß (z.B. betr. Altersversorgung). Auskünfte müssen absolut richtig und vollständig sein. Hinweispflichten auch bei Beendigung des Arbeitsvertrages, jedenfalls wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht oder einvernehmlich gewollt ist (z.B. über Sperrfristen beim Bezug von Arbeitslosengeld).
Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Beförderungen.
Die Bestimmungen des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind zu beachten.
Anspruch des Arbeitnehmers auf richtige Berechnung seiner Vergütung.
Strafbare Handlungen des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber grundsätzlich anzeigen. Personalakten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen Auskünfte an neue Arbeitgeber (wenn der Arbeitnehmer mit deren Erteilung einverstanden ist!) nicht grundlos verweigert werden. Solche Auskünfte müssen aber wahr sein, dürfen den Leumund des Arbeitnehmers nicht verletzen und keine Dinge offenbaren, die der Schweigepflicht unterliegen (z.B. Charaktereigenschaften).
Abhören von Dienstgesprächen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist regelmäßig nicht zulässig. Illegal erlangte Informationen kann der Arbeitgbeber auch vor Gericht nicht verwerten (BVerfGer 91).
Informationspflicht des Arbeitgebers über besondere betriebliche Leistungen und Vergünstigungen, vor allem wenn der Arbeitnehmer einen Antrag stellen muß (z.B. betr. Altersversorgung). Auskünfte müssen absolut richtig und vollständig sein. Hinweispflichten auch bei Beendigung des Arbeitsvertrages, jedenfalls wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht oder einvernehmlich gewollt ist (z.B. über Sperrfristen beim Bezug von Arbeitslosengeld).
Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Beförderungen.
Die Bestimmungen des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind zu beachten.
Anspruch des Arbeitnehmers auf richtige Berechnung seiner Vergütung.
Strafbare Handlungen des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber grundsätzlich anzeigen. Personalakten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen Auskünfte an neue Arbeitgeber (wenn der Arbeitnehmer mit deren Erteilung einverstanden ist!) nicht grundlos verweigert werden. Solche Auskünfte müssen aber wahr sein, dürfen den Leumund des Arbeitnehmers nicht verletzen und keine Dinge offenbaren, die der Schweigepflicht unterliegen (z.B. Charaktereigenschaften).
Abhören von Dienstgesprächen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist regelmäßig nicht zulässig. Illegal erlangte Informationen kann der Arbeitgbeber auch vor Gericht nicht verwerten (BVerfGer 91).
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Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Patrizia Klein
Der Arbeitgeber muss über besondere betriebliche Leistungen und Vergünstigungen aufklären, insbesondere bei Antragsstellung (z. B. Altersversorgung). Zudem bestehen Hinweispflichten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, etwa bezüglich Sperrfristen beim Arbeitslosengeld.
Das Abhören von Dienstgesprächen durch den Arbeitgeber ist regelmäßig unzulässig. Rechtswidrig erlangte Informationen dürfen in der Regel auch vor Gericht nicht verwertet werden (vgl. BVerfG, 09.10.2002 - Az: 1 BvR 1611/96, zur Fundstelle BVerfGE 106, 28).
Auskünfte dürfen bei Einverständnis des Arbeitnehmers nicht grundlos verweigert werden. Sie müssen wahrheitsgemäß sein, dürfen den Leumund des Arbeitnehmers nicht unzulässig verletzen und keine Informationen enthalten, die der Schweigepflicht unterliegen.
Personalakten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Bei strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, Anzeige zu erstatten.
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