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Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Entleiher

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die tarifliche Regelung in § 4 Nr. 1 des Tarifvertrags zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass nach 24 Monaten Überlassung der Entleiher verpflichtet ist, dem Leiharbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzubieten. Maßgeblich ist dabei, ob die Überlassung durch „Unterbrechungen“ im Tarifsinn gehemmt wird. Nach allgemeiner Auslegung liegt eine Unterbrechung jedoch nur bei einer rechtlichen Beendigung und einem anschließenden Neuabschluss des Überlassungsverhältnisses vor. Betriebsbedingte Ruhezeiten, in denen der Leiharbeitnehmer faktisch nicht eingesetzt wird, stellen keine rechtserhebliche Unterbrechung dar. Entscheidend ist, ob das Überlassungsverhältnis als solches fortbesteht. Selbst wenn der Entleiher für bestimmte Zeiträume keine Vergütung an den Verleiher leistet oder den Leiharbeitnehmer nicht beschäftigt, bleibt die Überlassung rechtlich bestehen, solange der Überlassungsvertrag nicht aufgehoben oder beendet ist.

Diese Auslegung folgt den Grundsätzen der Tarifauslegung, wonach Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm heranzuziehen sind. Der Normzweck besteht darin, bei längerfristiger Überlassung von mehr als 24 Monaten den bestehenden dauerhaften Beschäftigungsbedarf beim Entleiher zu berücksichtigen. Unterbrechungszeiten sind daher nur beachtlich, wenn sie auf eine tatsächliche Beendigung des Überlassungsverhältnisses hindeuten. Zeiten allgemeiner Betriebsruhe, die alle Beschäftigten betreffen, lassen den rechtlichen Bestand des Überlassungsverhältnisses unberührt.

Die in § 4 Nr. 1 TV LeiZ vorgesehene Verpflichtung zum Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages ist auf diejenige Tätigkeit bezogen, die der Leiharbeitnehmer zuvor im Betrieb des Entleihers ausgeübt hat. Sinn und Zweck der Norm ist es, zu verhindern, dass Stammarbeitsplätze dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, obwohl ein nachhaltiger Beschäftigungsbedarf besteht. Ein lediglich pauschales Angebot irgendeiner zumutbaren Tätigkeit genügt nicht. Maßgeblich ist vielmehr die bisherige Tätigkeit des Leiharbeitnehmers, da gerade darin der dauerhafte Bedarf festgestellt wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG, 12.09.1984 - Az: 4 AZR 336/82; BAG, 23.07.2019 - Az: 9 AZR 475/18) betont, dass bei der Tarifauslegung stets der Normzweck und der tarifliche Gesamtzusammenhang entscheidend sind. Danach führt eine 24-monatige Überlassung auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu einem Übernahmeanspruch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit entsprechender Tätigkeit. Ein Verständnis, wonach der Entleiher lediglich irgendeinen Arbeitsplatz anbieten muss, wird dem Normzweck nicht gerecht und widerspricht dem Schutzgedanken des Tarifvertrages.

Damit ergibt sich, dass § 4 Nr. 1 TV LeiZ nicht nur eine formale Übernahmeverpflichtung statuiert, sondern eine inhaltlich gebundene Pflicht begründet: Der Entleiher hat ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit derjenigen Tätigkeit anzubieten, die der Leiharbeitnehmer während der Überlassung ausgeübt hat. Eine Einschränkung auf geringwertigere oder fachfremde Tätigkeiten ist unzulässig, da dies den tariflichen Schutzgedanken unterlaufen würde.


LAG Köln, 20.05.2020 - Az: 3 Sa 691/19

ECLI:DE:LAGK:2020:0520.3SA691.19.00

Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerHont Péter Hetényi

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