Eine fristlose oder ordentliche Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers hinreichend beweist - pauschale Kundenbeschwerden und widersprüchliche Indizien genügen nicht. Bleibt der Arbeitgeber beweisfällig, scheidet auch ein auf bewusst wahrheitswidrigen Prozessvortrag gestützter Auflösungsantrag aus, wenn sich das Bestreiten des Arbeitnehmers als zulässige Wahrnehmung berechtigter Interessen darstellt.
Vorliegend war der Arbeitgeber insoweit beweisfällig geblieben: Die vorgelegte Tachoscheibe wies für den behaupteten Tatzeitraum (15:00 bis 15:30 Uhr) keine relevante Zeitunterbrechung auf, die den behaupteten Stillstand des Fahrzeugs belegt hätte. Naheliegende weitere Beweismittel - insbesondere die Benennung unmittelbarer Augenzeugen - wurden nicht angeboten. Unter diesen Umständen konnte offenbleiben, ob das behauptete Verhalten - das Einschließen von Fahrgästen im Bus - einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB oder zumindest einen ausreichenden Grund für eine sozial gerechtfertigte ordentliche Kündigung darstellen würde.
Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Pflichtverletzung
Voraussetzung einer wirksamen Kündigung - ob fristlos nach § 626 Abs. 1 BGB oder ordentlich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG - ist das Vorliegen einer hinreichend feststellbaren Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Arbeitgeber. Indizien wie Dienstpläne, Fahrtenbücher und Tachoscheiben sind taugliche Beweismittel, können jedoch nur dann eine Täterschaft begründen, wenn sie den behaupteten Geschehensablauf widerspruchsfrei belegen.Vorliegend war der Arbeitgeber insoweit beweisfällig geblieben: Die vorgelegte Tachoscheibe wies für den behaupteten Tatzeitraum (15:00 bis 15:30 Uhr) keine relevante Zeitunterbrechung auf, die den behaupteten Stillstand des Fahrzeugs belegt hätte. Naheliegende weitere Beweismittel - insbesondere die Benennung unmittelbarer Augenzeugen - wurden nicht angeboten. Unter diesen Umständen konnte offenbleiben, ob das behauptete Verhalten - das Einschließen von Fahrgästen im Bus - einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB oder zumindest einen ausreichenden Grund für eine sozial gerechtfertigte ordentliche Kündigung darstellen würde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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