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Schwangere darf Dienstwagen behalten

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Einer schwangeren Arbeitnehmerin, der ein Dienstwagen auch zur Privatnutzung überlassen wurde, kann dieser weder während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots noch aufgrund einer ohne behördliche Zustimmung ausgesprochenen - und damit offensichtlich unwirksamen - Kündigung entzogen werden.

Beweislast bei längerfristig vorbehaltlos gezahlten Vergütungsbestandteilen

Zahlt ein Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum - vorliegend mehr als eineinhalb Jahre - regelmäßig und ohne Vorbehalt einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil, begründet dies eine tatsächliche Vermutung für dessen unbedingte Vereinbarung. Der Arbeitgeber trägt in einem solchen Fall die Darlegungs- und Beweislast, wenn er sich nachträglich darauf beruft, die Zahlung habe auf einer mündlichen Vereinbarung beruht und sei von bestimmten - etwa leistungs- oder gesundheitsbezogenen - Voraussetzungen abhängig gewesen. Er muss substantiiert darlegen, wer wann unter welchen Umständen eine entsprechende Bedingungsabrede mit der Arbeitnehmerin getroffen hat.

Diese Darlegungslast gilt unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag eine sogenannte doppelte Schriftformklausel enthält. Mündliche Abreden gehen formularmäßig vereinbarten Schriftformerfordernissen vor. Fehlt es an einer hinreichend konkreten Sachverhaltsschilderung - insbesondere wenn die behauptete Bedingungsabrede schon zeitlich nicht mit dem tatsächlichen Beginn der Zahlung übereinstimmt und die Bezeichnungen in den Vergütungsabrechnungen wechseln - geht dies zu Lasten des Arbeitgebers. Selbst wenn man die Arbeitnehmerin für darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich einer unbedingten Zahlung halten wollte, müsste der Arbeitgeber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zumindest substantiierte Tatsachen vortragen, die einer Beweisaufnahme zugänglich wären.

Privatnutzung des Dienstwagens während des Mutterschutzes

Die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung stellt einen Teil der Arbeitsvergütung in Form eines Sachbezuges dar. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Privatnutzung besteht grundsätzlich auch während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots fort; die Aufforderung zur Herausgabe des Fahrzeugs ist in diesem Zeitraum unberechtigt (vgl. BAG, 11.10.2000 - Az: 5 AZR 240/99).


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Patrizia KleinDr. Rochus SchmitzHont Péter Hetényi

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