Sachbezüge, die nicht frei widerruflich sind und Teil des Arbeitsentgelts bilden - insbesondere die Überlassung eines
Firmenwagens zur privaten Nutzung -, sind der
Arbeitnehmerin auch während der Schutzfristen des
§ 3 Abs. 2,
§ 6 Abs. 1 MuSchG weiterzugewähren. Der
Arbeitgeber kann in diesem Zeitraum weder die Herausgabe verlangen noch Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung geltend machen.
Weitergewährung von Sachbezügen im Mutterschutz
Mit Beginn der Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG werden die gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem
Arbeitsvertrag suspendiert: Die Arbeitnehmerin schuldet keine Arbeitsleistung, der Arbeitgeber keine Vergütung im Sinne des
§ 611 BGB. Ein unmittelbar aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis des
Arbeitsverhältnisses abgeleiteter Anspruch auf Weitergewährung von Sachbezügen - wie etwa die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung - besteht damit nicht fort. Daraus folgt jedoch nicht, dass jedwede rechtliche Grundlage für die Weitergewährung von Sachbezügen entfällt.
Der Anspruch auf Weitergewährung von Sachbezügen ergibt sich aus
§ 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Nach dieser Vorschrift schuldet der Arbeitgeber für die Dauer der Schutzfristen einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes und dem um gesetzliche Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Fristbeginn. Der Begriff „durchschnittliches Arbeitsentgelt“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist inhaltsgleich mit dem Begriff „Durchschnittsverdienst“ in
§ 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG und umfasst sämtliche regelmäßigen und festen geldwerten Bezüge, mithin auch Sachbezüge.
Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, der den Zuschuß als „Unterschiedsbetrag“ bezeichnet, steht der Weitergewährung in Form von Sachbezügen nicht entgegen. Grammatikalisch schließt die Formulierung nicht aus, dass der Zuschuß sich aus einem Geldbetrag und einem wertentsprechenden Sachbezug zusammensetzt. Systematisch spricht für dieses Verständnis die Parallelregelung in § 11 MuSchG, nach der unbestritten auch Sachbezüge weiterzugewähren sind, obwohl das Gesetz dort gleichfalls nur vom „Durchschnittsverdienst“ spricht. Bekräftigt wird dies durch einen Vergleich mit § 11 Abs. 1 Satz 4 BUrlG, der ausdrücklich eine Barabgeltung von Sachbezügen während des
Urlaubs anordnet: Dass der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung im MuSchG unterlassen hat, deutet darauf hin, dass er die Weitergewährung als Sachbezug auch im Mutterschutz für möglich oder geboten hielt.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.