Bei der Berechnung der
Pfändungsfreigrenzen ist als unterhaltsberechtigt auch der Ehepartner mit eigenem Einkommen zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn dieser ein gleich hohes oder höheres Einkommen erzielt. Eine abweichende Entscheidung hierzu kann nur vom Vollstreckungsgericht getroffen werden ( § 850 c Abs. 4 ZPO). Eine Festsetzung nach Billigkeitsgesichtspunkten durch das Prozessgericht kann im Arbeitsverhältnis auch dann nicht getroffen werden, wenn ein Vollstreckungsverfahren nicht vorliegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 107 Abs. 1 GewO ist das
Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Sachbezüge können als Teil des Arbeitsentgelts vereinbart werden, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des
Arbeitsverhältnisses entspricht. Das ist typischerweise bei der privaten Nutzung eines
Dienst-PKWs der Fall. Die Erfüllung des Anspruchs auf private Nutzung des PKWs ist deshalb grundsätzlich Sachbezug i. S. v. § 107 Abs. 2 S. 1 und 5 GewO.
Allerdings darf gem. § 107 Abs. 2 S. 5 GewO der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Nach dem Zweck der Vorschrift sind die Pfändungsgrenzen des § 850 c Abs. 1 ZPO bei der Auszahlung des Nettoentgelts zu berücksichtigen. Dem
Arbeitnehmer muss der unpfändbare Teil seines Arbeitsentgeltes verbleiben. Beschäftigte sollen nicht in eine Lage geraten, in der sie Gegenstände, die sie als Naturallohn erhalten haben erst verkaufen müssen, bevor ihnen Geld zu Verfügung steht.
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