Die Zeiten für die Durchführung von Corona-Selbsttests durch den Arbeitnehmer eines ambulanten Pflegedienstes sind nicht als vergütungsfähige Arbeitszeiten nach dem § 611a Abs. 2 BGB anzusehen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer beim Corona-Selbsttest nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts Tätigkeiten abverlangt, die als „Arbeit“ anzusehen sind, sondern er ist staatlichen Vorgaben gefolgt.
LAG Niedersachsen, 06.09.2024 - Az: 14 Sa 348/23
ECLI:DE:LAGNI:2024:0906.14Sa348.23.00
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