Eine Taubheit auf einem Ohr nach Hörsturz ist als Impfschaden anzuerkennen, wenn der Kausalzusammenhang nach aktuellem Wissenschaftsstand medizinisch plausibel erscheint und in der Gesamtabwägung überwiegend wahrscheinlich ist. Ein fehlendes statistisches „Risikosignal“ in Meldedatenbanken genügt allein nicht, um einen Entschädigungsanspruch abzulehnen, insbesondere wenn belastbare Vergleichsdaten zur Häufigkeit der Erkrankung vor der Pandemie fehlen.
Voraussetzungen des Impfschadens nach dem Infektionsschutzgesetz
Ein Anspruch auf Versorgung wegen eines Impfschadens setzt eine dreigliedrige Kausalkette voraus: Ein schädigender Vorgang in Gestalt einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung muss zu einer gesundheitlichen Schädigung (Primärschaden im Sinne einer Impfkomplikation) geführt haben, die wiederum den dauerhaften Folgeschaden bedingt. Alle drei Glieder dieser Kausalkette müssen im Vollbeweis, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Gliedern genügt hingegen der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit gemäß § 61 S. 1 IfSG. Maßgeblich ist dabei die Theorie der wesentlichen Bedingung: Eine Ursache ist dann rechtserheblich, wenn ihr nach Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt, mithin mehr für als gegen den Zusammenhang spricht. Die bloße - abstrakte oder konkrete - Möglichkeit eines Zusammenhangs reicht nicht aus.Wann greift die Kann-Versorgung?
Kann eine Aussage zur Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs nur deshalb nicht getroffen werden, weil über die Ursache des Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kommt die sogenannte Kann-Versorgung nach § 60 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 61 S. 2 IfSG in Betracht. Diese setzt voraus, dass ein ursächlicher Einfluss des geltend gemachten schädigenden Ereignisses in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen zumindest als theoretisch begründet in Erwägung gezogen wird. Die Schwelle hierfür liegt niedriger als bei der Pflichtversorgung: Es genügt, wenn die vorgelegte Begründung samt belegender Fakten mehr als die einfache Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs belegt und damit zumindest einen eingeschränkten Kreis von Fachmedizinern überzeugt. Eine bloß theoretische Möglichkeit reicht demgegenüber nicht aus; erforderlich ist eine „gute Möglichkeit“, die sich in der Wissenschaft nur noch nicht zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat.Bedeutung des zeitlichen Zusammenhangs und statistischer Meldedaten
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Auftreten einer Gesundheitsstörung ist für sich genommen nicht ausreichend, um eine Kausalität zu begründen. Er kann jedoch als Indiz für einen möglichen ursächlichen Zusammenhang herangezogen werden, insbesondere wenn weitere medizinisch-biologische Anhaltspunkte hinzutreten. Bei der Bewertung von Meldezahlen aus Sicherheitsberichten ist zu beachten, dass diese auf freiwilligen Meldungen beruhen und daher nicht normiert sind; blande beziehungsweise milde Verläufe finden häufig keinen Eingang in die Statistik. Werden zudem unterschiedliche Bezugszeiträume miteinander verglichen (etwa kurzfristige Meldezahlen nach der Impfung mit auf ein Jahr bezogenen Inzidenzraten), lässt sich hieraus keine belastbare Risikoabschätzung ableiten. Ein Entschädigungsanspruch kann daher nicht allein unter Verweis auf ein fehlendes „Risikosignal“ in solchen Datenbanken abgelehnt werden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie bei der Häufigkeit idiopathischer Hörstürze vor der Pandemie - keine zuverlässige Datengrundlage vorliegt und die zugrunde gelegten Vergleichswerte eine erhebliche Schwankungsbreite aufweisen, sodass statistische Aussagen von vornherein unscharf bleiben.Reichweite des Impfschadensrechts bei seltenen Nebenwirkungen
Das Impfschadensrecht erfasst nicht nur häufige, sondern auch seltene Impfnebenwirkungen. Bei seltenen Ereignissen ist eine rein statistische Beweiserhebung - abhängig von der Güte der verfügbaren Vor-Pandemie-Daten - häufig kaum möglich. Dies limitiert eine ausschließlich statistisch geführte Argumentation von vornherein und erfordert eine ergänzende medizinisch-biologische Betrachtung des Einzelfalls, etwa anhand von Laborwerten, klinischem Verlauf und dem Ausschluss alternativer Krankheitsursachen.Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde?
Im vorliegend zu entscheidenden Fall war ein plötzlicher, an Taubheit grenzender Hörverlust auf einem Ohr am Tag nach einer Comirnaty-Impfung aufgetreten. Als mögliche Erklärung wurde ein vaskuläres Ereignis in Form einer Thrombose in den besonders empfindlichen Gefäßen des Innenohrs herangezogen, wofür ein zeitnah nach der Impfung erhöhter D-Dimere-Wert bei fehlenden anderweitigen Erklärungsursachen sprach. In der Gesamtabwägung der extremen Seltenheit eines idiopathischen Hörsturzes im Kindesalter, der engen zeitlichen Nähe zur Impfung, gemeldeter vergleichbarer Fälle sowie des Fehlens von Alternativursachen wurde ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bejaht. Die gegenteilige Auffassung, wonach mangels ausreichender Melderate ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich sei, überzeugte demgegenüber nicht, da die herangezogenen Vergleichszahlen auf unterschiedlichen Bezugszeiträumen beruhten und keine belastbare Aussage zulassen. Ergänzend wurde auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer Kann-Versorgung bejaht.
SG München, 30.01.2025 - Az: S 15 VJ 24/24
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