Im Rahmen der Prüfung, ob ein Unfallereignis vorgelegen hat, sind die Besonderheiten des Einzelfalls sowie die Besonderheiten des pandemiebedingt notwendigen Aufenthalts der Versicherten im Home-Office zu berücksichtigen.
Dabei kommt es auch auf die Ergebnisse der Ermittlungen, insbesondere Einlassungen der Versicherten, Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten an. Der Beweis, ob ein Sturz vom Gymnastikball im Home-Office stattgefunden hat oder nicht, ist im Vergleich zu einem Sturz im Unternehmen möglicherweise schwieriger zu führen.
Es ist dabei nachvollziehbar, dass eine zunächst als Bagatellverletzung wahrgenommene Verletzung erst verspätet medizinisch erfasst wird bzw. sich erst im Behandlungsverlauf relevante Beschwerden ergeben.
Die Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen eines Arbeitsunfalls kann sich dabei neben den Ausführungen der Verunfallten selbst auch auf eine Zeugin, die durch eine Zoom-Konferenz in Kontakt stand, stützen.
Dabei kommt es auch auf die Ergebnisse der Ermittlungen, insbesondere Einlassungen der Versicherten, Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten an. Der Beweis, ob ein Sturz vom Gymnastikball im Home-Office stattgefunden hat oder nicht, ist im Vergleich zu einem Sturz im Unternehmen möglicherweise schwieriger zu führen.
Es ist dabei nachvollziehbar, dass eine zunächst als Bagatellverletzung wahrgenommene Verletzung erst verspätet medizinisch erfasst wird bzw. sich erst im Behandlungsverlauf relevante Beschwerden ergeben.
Die Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen eines Arbeitsunfalls kann sich dabei neben den Ausführungen der Verunfallten selbst auch auf eine Zeugin, die durch eine Zoom-Konferenz in Kontakt stand, stützen.
SG München, 09.11.2022 - Az: S 9 U 353/21
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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