Arbeitsunfall bei Sprung in den Pool zur Erfrischung?
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Das Erfrischungsbad in einem Pool zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Arbeitskraft steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn es bei noch fortzusetzender versicherter Arbeit der Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitskraft zu dienen bestimmt ist, insbesondere wenn es wegen zuvor in Hitze verrichteter Arbeit notwendig und vom Arbeitgeber angewiesen worden ist.
Die Grenzen einer zuzubilligenden Erfrischung sind bei der Nutzung eines Pools nicht überschritten. Eine über das übliche Maß hinausgehende Einrichtung liegt in einer den Pool umlaufenden Terrassenkonstruktion nicht vor. Die Verdrängung von betrieblichen durch eigenwirtschaftliche Handlungsmotive ist nicht anzunehmen, wenn das mögliche gefahrerhöhende Handlungsmotiv noch in der versicherten Tätigkeit liegt, insbesondere wenn das gemeinsame Erfrischen und Wiederherstellen der Arbeitskraft noch nicht abgeschlossen ist und noch von der Handlungstendenz des Versicherten umfasst wird. Der Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr ist nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden.
SG München, 07.03.2023 - Az: S 9 U 276/21
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Hamburger Abendblatt
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Super schnelle und ausführliche Beratung und Erläuterung, zu meinem Anliegen. Ich kann es nur weiterempfehlen und werde bei Bedarf wieder auf die ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und Kopete Beratung zu einem fairen Preis.
Auch die anwaltliche Unterstützung verlief SEHR kompetent und professionell. Alles ...