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Verkehrssicherungspflicht in ägyptischem Hotel

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Klägerin buchte 2019 bei der Beklagten eine einwöchige Pauschalreise in einem Hotel in Hrughada. Das Hotel verfügt seit 2007 über eine ägyptische Betriebslizenz und wird von verschiedenen Reiseveranstaltern vertrieben.

Im späteren Prozess machte die Klägerin geltend, sie habe an einem Reisetag an der Wassergymnastik teilnehmen wollen. Vor der Gymnastik habe sie die Damentoilette am Pool aufgesucht. Beim Hinausgehen habe sie aufgrund der hellen Fliesenfarbe und der spärlichen Beleuchtung eine Stufe übersehen und sei schwer gestürzt. Sie habe einen dreifachen Bruch des Sprunggelenkes erlitten, der mehrfach stationär und operativ habe versorgt werden müssen.

Sie verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 €.

Die Reiserechtskammer wies ihre Klage ab.

Die Toilettenanlage, in welcher die Klägerin stürzte, stellt keine Gefahrenquelle dar, für die der Hotelbetreiber oder der beklagte Reiseveranstalter eine Beseitigungspflicht aufgrund einer Fürsorge- oder Verkehrssicherungspflicht traf.

Zwar muss sich ein Reiseveranstalter, der ein Hotel unter Vertrag nimmt, vergewissern, dass das Hotel nicht nur den gewünschten und angebotenen Komfort hat, sondern auch über einen ausreichenden Sicherheitsstandard verfügt. Er muss aber nicht für alle denkbaren Schäden Vorsorge treffen, sondern nur diejenigen Vorkehrungen ergreifen, die nach den konkreten Umständen erforderlich und zumutbar sind.

Eine Verkehrssicherungs- oder Fürsorgepflicht sei vorliegend durch den Reiseveranstalter bzw. den Hotelier nicht verletzt worden. Denn in Ägypten existierten weder einschlägige Sicherheitsbestimmungen noch Bauvorschriften für die Gestaltung von Stufen in bzw. vor Toilettenanlagen. Ägyptische Regelungen zur Fliesenfarbe oder zur Vorbeugung von Rutsch- und Stolpergefahren gebe es ebenfalls nicht. Im Übrigen sei das Hotel schon seit 2007 in Betrieb und verfüge über eine entsprechende Lizenz. Die Innenausgestaltung der Toilettenanlage sei von der Betriebslizenz umfasst.


LG Frankfurt/Main, 25.01.2023 - Az: 2-24 O 162/20

Nachfolgend: OLG Frankfurt - Az: 16 U 21/23 (Vergleich)

Quelle: PM des LG Frankfurt/Main


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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