Im Bereich eines Schwimmbades ist allgemein mit Fußbodenglätte zu rechnen. Weder der
Reiseveranstalter noch seinen Erfüllungsgehilfen ist es zumutbar, den
Reisenden vor allen möglichen Gefahren zu schützen, wenn zu erwarten ist, dass der Reisende die Gefahren selbst erkennnen und sein Verhalten darauf einstellen kann.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine
Reise in ein Hotel nach Malta. Am Anreisetag benutzte die Klägerin erstmals gegen 11:00 Uhr das Hotelschwimmbad. Dabei rutschte sie auf den nassen Fliesen im Bereich des Schwimmbeckens aus und verletzte sich erheblich. Sie erlitt unter Anderem eine Fraktur des vorderen Beckenknochens und konnte sich während des restlichen Urlaubs nur noch mit Gehhilfen innerhalb des Hotels fortbewegen, was mit Schmerzen verbunden war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte der erhobene Anspruch weder auf vertraglicher noch auf deliktischer Grundlage zu.
Zwar ist unstreitig, dass sich die Klägerin bei einem Sturz in dem bei der Beklagten gebuchten Hotel erhebliche Verletzungen zugezogen hat. Jedoch kann die Klägerin aus diesem Unfall keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. Eine Haftung der Beklagten käme einzig aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Eine derartige Pflichtverletzung ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Auch ein
Reisemangel (
§ 651 c BGB) liegt nicht vor.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.