Mit Art. 6 GG ist es vereinbar, dass das Gesetz nur eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehepartner vorsieht und ein Rückgriff auf weiter zurückliegende Ehen nicht möglich ist.
Nach § 46 Abs. 3 SGB VI haben überlebende Ehegatten, die erneut geheiratet haben, unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf Witwenrente, wenn die spätere Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde. Der Anspruch bezieht sich jedoch ausschließlich auf den vorletzten Ehegatten. Ein Rückgriff auf weiter zurückliegende Ehen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Verfassungsrechtliche Einwände gegen diese Begrenzung greifen nicht durch. Art. 6 GG schützt Ehe und Familie, gewährleistet jedoch nicht den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach jeder früheren Ehe. Der Gesetzgeber darf regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiederaufleben einer Witwenrente besteht. Die Beschränkung auf den vorletzten Ehegatten dient der Systematik und der Nähe des Versorgungsfalls.
Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor. Der Gesetzgeber verfügt über einen sachlichen Differenzierungsgrund, wenn er das Wiederaufleben der Witwenrente nicht auf sämtliche Vorehen erstreckt. Die nähere Verbindung zur zuletzt bestehenden Ehe rechtfertigt die Ungleichbehandlung.
Die Regelung des § 46 Abs. 4 SGB VI, die den Gleichklang von Ehe und Lebenspartnerschaft normiert, eröffnet keine abweichende Auslegung. Vielmehr ist ausdrücklich bestimmt, dass für Lebenspartnerschaften dieselben Grundsätze gelten wie für Ehen, sodass auch hier die Begrenzung des § 46 Abs. 3 SGB VI Anwendung findet.