Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.297 Anfragen

Darlehen: Gesamtschuldnerausgleich zwischen früheren Eheleuten

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind Gesamtschuldner einander, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zum Ausgleich verpflichtet. Eine abweichende Bestimmung kann sich allerdings aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben. Vorrangig ist dabei, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben.

Für Eheleute gilt, dass schuldrechtliche Ausgleichsansprüche während intakter Ehe zwar ausgeschlossen sind, nach dem Scheitern der Ehe jedoch eine Ausgleichspflicht mit einer hälftigen Verteilung entsteht, es sei denn, dass besondere Umstände einen anderweitigen Verteilungsmaßstab rechtfertigen. Fehlt eine Scheidungsvereinbarung, richtet sich der Ausgleichsmaßstab nach Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses.

Bei einem Darlehen ist damit letztlich entscheidend, in welchem Umfang es dem einzelnen Gesamtschuldner zugutekommt. Verbindlichkeiten, die im ausschließlichen Interesse eines der Ehegatten aufgenommen wurden, sind daher von ihm alleine zurückzuführen.


OLG Frankfurt, 19.05.2021 - Az: 4 UF 7/21

ECLI:DE:OLGHE:2021:0519.4UF7.21.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Tagesspiegel 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg. Danke für Ihre Unterstützung und ...
Verifizierter Mandant