Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind Gesamtschuldner einander, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zum Ausgleich verpflichtet. Eine abweichende Bestimmung kann sich allerdings aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben. Vorrangig ist dabei, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben.
Für Eheleute gilt, dass schuldrechtliche Ausgleichsansprüche während intakter Ehe zwar ausgeschlossen sind, nach dem Scheitern der Ehe jedoch eine Ausgleichspflicht mit einer hälftigen Verteilung entsteht, es sei denn, dass besondere Umstände einen anderweitigen Verteilungsmaßstab rechtfertigen. Fehlt eine Scheidungsvereinbarung, richtet sich der Ausgleichsmaßstab nach Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses.
Bei einem Darlehen ist damit letztlich entscheidend, in welchem Umfang es dem einzelnen Gesamtschuldner zugutekommt. Verbindlichkeiten, die im ausschließlichen Interesse eines der Ehegatten aufgenommen wurden, sind daher von ihm alleine zurückzuführen.