Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 396.591 Anfragen

Darlehen: Gesamtschuldnerausgleich zwischen früheren Eheleuten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind Gesamtschuldner einander, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zum Ausgleich verpflichtet. Eine abweichende Bestimmung kann sich allerdings aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben. Vorrangig ist dabei, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben.

Für Eheleute gilt, dass schuldrechtliche Ausgleichsansprüche während intakter Ehe zwar ausgeschlossen sind, nach dem Scheitern der Ehe jedoch eine Ausgleichspflicht mit einer hälftigen Verteilung entsteht, es sei denn, dass besondere Umstände einen anderweitigen Verteilungsmaßstab rechtfertigen. Fehlt eine Scheidungsvereinbarung, richtet sich der Ausgleichsmaßstab nach Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses.

Bei einem Darlehen ist damit letztlich entscheidend, in welchem Umfang es dem einzelnen Gesamtschuldner zugutekommt. Verbindlichkeiten, die im ausschließlichen Interesse eines der Ehegatten aufgenommen wurden, sind daher von ihm alleine zurückzuführen.


OLG Frankfurt, 19.05.2021 - Az: 4 UF 7/21

ECLI:DE:OLGHE:2021:0519.4UF7.21.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von ComputerBild

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 396.591 Beratungsanfragen

Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle,detailierte Lösungsansätze für Fragen bei Erbsachen.
Ich bedanke mich ganz herzlich .

Verifizierter Mandant