Die Anwendung des
§ 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den
Versorgungsausgleich bereits anhängig ist.
Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die auszugleichenden
Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend fingiert. Die Auflösung einer wegen der Versorgungsansprüche gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den Versorgungsträger berührt den Anspruch auf Ausgleich des Anrechts nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wird eine Ehe im Ausland geschieden, ist gemäß Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Versorgungsausgleich zutreffend durchgeführt worden.
a) Die Ehe der Antragstellerin und ihres früheren Ehemanns ist im Ausland rechtskräftig geschieden worden. Die in Österreich ausgesprochene Scheidung ist in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1; Brüssel IIa-VO) anzuerkennen, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Die Antragstellerin hat den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei dem nach §§
102 Nr. 2,
218 Nr. 5 FamFG zuständigen Amtsgericht Schöneberg gestellt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.