Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
BGH, 17.02.2016 - Az: XII ZB 447/13
ECLI:DE:BGH:2016:170216BXIIZB447.13.0
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