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Versorgungsausgleich - wann ein Ehegatte Beschwerde einlegen darf

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Ehegatte ist im Versorgungsausgleichsverfahren nur beschwert, wenn ihm eine tatsächliche wirtschaftliche Mehrbelastung entsteht - die bloße Übertragung eines Anrechts auf ein neu zu errichtendes statt ein bereits bestehendes Rentenkonto genügt hierfür ebenso wenig wie das Fehlen einer Benennung schuldrechtlich auszugleichender Anrechte in den Beschlussgründen. Besteht bei einem Versorgungsträger mit mehreren Anrechten nur eine einheitliche Beteiligtenstellung, beginnt die Beschwerdefrist bereits mit der ersten Zustellung der Entscheidung.

Wann ist ein Ehegatte im Versorgungsausgleichsverfahren beschwert?

Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich setzt nach § 59 FamFG eine materielle Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Ein Ehegatte ist in diesem Verfahren nur dann beschwert, wenn er geltend macht, dass die angefochtene Regelung in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in seine Rechtsstellung eingegriffen habe, also für ihn mit einer unberechtigten wirtschaftlichen Mehrbelastung verbunden ist. Anders als ein Versorgungsträger steht dem Ehegatten nicht die Befugnis zu, unabhängig von einer feststellbaren wirtschaftlichen Belastung über die materielle Richtigkeit der Entscheidung zu wachen (vgl. BGH, 11.01.2023 - Az: XII ZB 433/19; BGH, 07.03.2012 - Az: XII ZB 599/10). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte ist danach verletzt, wenn er im Hinblick auf ein einzelnes Anrecht einen höheren Ausgleichswert geltend machen kann; der ausgleichspflichtige Ehegatte ist beschwert, soweit er mehr als rechtlich geboten von seinen Anrechten abgeben muss.

Begründet die Übertragung auf ein neues statt ein bestehendes Versicherungskonto eine Beschwer?

Der interne Ausgleich einer Anwartschaft zugunsten eines für den anderen Ehegatten neu zu schaffenden Kontos statt eines bereits bestehenden Kontos löst für sich genommen keine wirtschaftliche Mehrbelastung aus, wenn der Versorgungsträger die übertragenen Anrechte ohne Nachteile mit dem bestehenden Konto zusammenführt und hierfür keine zusätzlichen Kosten anfallen. Die Teilung erfolgt durch den richterlichen Gestaltungsakt der Tenorierung, der die Rechtsbeziehung zwischen Versorgungsträger und Ausgleichsberechtigtem begründet (§ 214 Abs. 1 FamFG); der Versorgungsausgleich ist bereits mit Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung durchgeführt, § 52 Abs. 1 S. 3 SGB VI. Stellt sich nachträglich heraus, dass beim ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits ein Versicherungskonto besteht, handelt es sich bei der internen Zusammenführung der Anrechte auf dieses Konto um eine den Versorgungsträger bindende Auslegung des Tenors, nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X. Vorliegend hatte die Antragsgegnerin im Verfahren keine Angaben zu einem bestehenden Rentenkonto gemacht, sodass zunächst ein neues Konto vorgesehen wurde; da der Versorgungsträger die Übertragung später ohne wirtschaftlichen Nachteil auf das tatsächlich bestehende Konto vornehmen konnte, fehlte es an einer beschwerderelevanten Rechtsbeeinträchtigung.

Verletzt die fehlende Benennung schuldrechtlich auszugleichender Anrechte ein subjektives Recht?

Dem in § 224 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Vorbehalt eines späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kommt regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zu, da sich der Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unmittelbar aus § 20 Abs. 1 VersAusglG ergibt (vgl. BGH, 16.09.2015 - Az: XII ZB 166/13; BGH, 24.06.2015 - Az: XII ZB 495/12; BGH, 03.09.2008 - Az: XII ZB 203/06). Ob die unterlassene Benennung nicht ausgleichsreifer Anrechte ein die Beschwerde begründendes subjektives Recht verletzt, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht ist die Beschwerde in diesem Fall zulässig, da die Norm dem Schutz des Ehegatten diene, der aus einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Rechte herleiten könne, und die Gefahr einer abweichenden Beurteilung durch ein später befasstes Gericht bestehe (vgl. OLG Brandenburg, 28.09.2023 - Az: 13 UF 145/22; OLG Frankfurt, 30.06.2020 - Az: 1 UF 147/19; OLG Koblenz, 13.01.2017 - Az: 11 UF 635/16). Nach der zutreffenden Gegenansicht kann durch die unterlassene Benennung keine Rechtsbeeinträchtigung eintreten, da sich aus dem Wortlaut kein subjektives Recht ergibt und die Norm nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/10144, 96) lediglich Erinnerungsfunktion hat, ohne konstitutive Wirkung zu entfalten (vgl. OLG Stuttgart, 01.09.2015 - Az: 18 UF 117/15; OLG Celle, 18.05.2018 - Az: 19 UF 48/18). Den Beteiligten steht es insoweit frei, eine Ergänzung des Beschlusses nach § 43 FamFG zu erwirken, welcher gegenüber der Beschwerde grundsätzlich Vorrang hat (vgl. BGH, 06.07.2022 - Az: XII ZB 571/21; BGH, 24.11.2017 - Az: V ZB 190/17). Von der insoweit nur deklaratorischen Benennung nach § 224 Abs. 4 FamFG zu unterscheiden ist die Benennung nach § 224 Abs. 3 FamFG, die auf einer umfassenden Rechtsprüfung der Ausschlussgründe beruht und in Rechtskraft erwächst (vgl. BGH, 22.10.2008 - Az: XII ZB 110/06).

Wie wirkt sich eine unzureichende Aufklärung ausländischer Anrechte aus?

Sind Anrechte gemäß § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, weil ein ausländischer Versorgungsträger zur Berechnung der Rentenanwartschaft im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht bereit oder in der Lage ist, begründet eine aus Sicht eines Beteiligten unzureichende Aufklärung dieser Anrechte im Rahmen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) keine Beschwerdeberechtigung, wenn die unterlassene Benennung solcher Anrechte in den Beschlussgründen bereits kein subjektives Recht verletzt. Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 3 VersAusglG, wonach bei fehlender Ausgleichsreife eines Anrechts der Wertausgleich hinsichtlich sonstiger Anrechte insoweit unterbleibt, als dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre, wenn ein Ausgleich zu dessen Lasten in der angegriffenen Entscheidung ohnehin nicht angeordnet wurde.

Wann beginnt die Beschwerdefrist für einen Versorgungsträger mit mehreren Anrechten?

Bestehen bei einem Versorgungsträger mehrere auszugleichende Anrechte, ist er nur einmal Beteiligter im Sinne des § 219 Nr. 2 FamFG. Selbst bei mehrfacher Nennung und Zustellung der Entscheidung an ihn bewirkt bereits die erste Zustellung den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG. Dies gilt auch dann, wenn das Rubrum der Entscheidung nicht alle Versicherungsnummern der bei dem Versorgungsträger bestehenden Anrechte aufführt und dem Versorgungsträger die Zuordnung eines bestehenden Kontos mangels entsprechender Angaben zunächst nicht möglich ist; es liegt im Verantwortungsbereich des Versorgungsträgers, seine internen Abläufe so zu organisieren, dass die durch die erste Zustellung in Gang gesetzte Frist allen mit der Sache befassten Organisationseinheiten gleichermaßen zur Kenntnis gelangt (vgl. OLG Frankfurt, 14.08.2020 - Az: 4 UF 122/20; BeckOK FamFG/Hahne, 52. Ed. 1.12.2024, FamFG § 219 Rn. 2d).

Welche Folgen hat die Unzulässigkeit der Hauptbeschwerde für Anschlussrechtsmittel?

Die Anschlussbeschwerde ist kein eigenständiges Rechtsmittel, sondern lediglich ein Antrag innerhalb des von einem anderen Beteiligten eingelegten Hauptrechtsmittels (vgl. BGH, 10.10.1983 - Az: III ZR 87/83). Ist die Hauptbeschwerde unzulässig, verliert eine im Übrigen statthaft eingelegte Anschlussbeschwerde gemäß § 66 S. 2 FamFG ihre Wirkung; dies gilt auch für Anträge, die auf eine Erweiterung des Beschwerdegegenstands über den bisherigen Streitstoff hinaus gerichtet sind und mangels eigener fristgerechter Beschwerdeeinlegung nur im Rahmen einer Anschlussbeschwerde verfolgt werden können. Eine Umdeutung einer verfristet eingelegten Anschlussbeschwerde in eine eigenständige Beschwerde scheidet aus, wenn die Beschwerdeeinlegungsfrist im Zeitpunkt ihres Eingangs bereits abgelaufen war.


OLG München, 12.03.2025 - Az: 26 UF 85/24 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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