Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDie Abänderung einer früheren Entscheidung zum
Versorgungsausgleich ist nach
§ 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen, wenn für ein
Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprüche nach den §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht werden können. Maßgeblich ist, ob das betriebliche Anrecht bereits vollständig und unverfallbar ausgeglichen wurde oder ob ein Teil der Versorgung, insbesondere bei endgehaltsbezogenen Zusagen, der Höhe nach noch verfallbar war.
Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht konnte das Familiengericht ein erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) durchführen, um auch solche Anrechte auszugleichen, die über den unmittelbaren Anwendungsbereich des
§ 1587 b BGB hinausgingen. Der Wert war jedoch auf 2 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV begrenzt. Übersteigende Anwartschaften mussten dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben.
Ein Teilausgleich im Sinne des § 51 Abs. 4 VersAusglG liegt auch dann vor, wenn lediglich der unverfallbare Teil eines Anrechts ausgeglichen wurde, während die noch verfallbare Einkommensdynamik einem späteren schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten blieb. Bei endgehaltsbezogenen Zusagen hängt der Versorgungswert von der künftigen Entwicklung des Einkommens ab. Solange diese Dynamik verfallbar ist, fehlt die Unverfallbarkeit der Höhe nach. Damit besteht nur ein teilweiser öffentlich-rechtlicher Ausgleich, während der verbleibende Anteil schuldrechtlich auszugleichen ist.
§ 51 Abs. 4 VersAusglG begrenzt den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 3 VersAusglG. Eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG ist ausgeschlossen, wenn der Ausgleichsanspruch nach der Scheidung fortbesteht. Die Vorschrift erfasst nicht nur Fälle, in denen die Begrenzung des erweiterten Splittings wegen Überschreitens des Höchstbetrags zur Teilung führte, sondern auch solche, in denen eine Verfallbarkeit der Höhe nach bestand. Die Gesetzesbegründung bestätigt, dass der Vorrang des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in allen Fällen eines anteiligen Ausgleichs gilt.
Soweit ein Anrecht der Höhe nach noch verfallbar war, bleibt es dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Ein ausdrücklicher Vorbehalt in der Ausgangsentscheidung ist hierfür nicht erforderlich, da der gesetzliche Anspruch unmittelbar besteht (vgl. BGH, 03.09.2008 - Az: XII ZB 203/06).
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