Hat das Gericht das Rechtsschutzbegehren eines Beteiligten aufgrund von Rechtsirrtum oder Missverständnis unrichtig und zu eng ausgelegt, mit der Beschlussformel aber gleichwohl über das gesamte Rechtsschutzbegehren des Beteiligten erschöpfend entschieden und seine Instanz als erledigt betrachtet, liegt keine verdeckte, über § 43 FamFG zu korrigierende Teilentscheidung, sondern eine fehlerhafte Endentscheidung vor, die nur mit den zulässigen Rechtsmitteln angegriffen werden kann.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 17. Februar 2021 stellte die Beteiligte zu 1 den Antrag, den beiden Bevollmächtigten die Verabreichung von Risperidon an die Betroffene ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts zu untersagen. Am Ende dieses Schriftsatzes regte die Beteiligte zu 1 die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene an, die auch den Aufgabenkreis des Widerrufs der zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 erteilten Vollmachten umfassen sollte.
Mit weiterem Schriftsatz vom 9. April 2021 „konkretisierte“ die Beteiligte zu 1 ihren Antrag dahingehend, dass die Einwilligung der Bevollmächtigten für die Verabreichung von Risperidon an die Betroffene nach ärztlicher Verordnung durch das Betreuungsgericht zu genehmigen sei.
Das Amtsgericht hat „die Anträge aus den Schriftsätzen vom 17. Februar 2021 und 9. April 2021“ mit Beschluss vom 22. September 2021 zurückgewiesen und ausgeführt, dass allein das geringfügig erhöhte Schlaganfallrisiko bei älteren Menschen durch die Gabe von Risperidon keine begründete Gefahr des Todes oder schwerer und länger dauernder Gesundheitsschäden im Sinne von § 1904 Abs. 1 und 5 BGB darstelle.
Eine erneute Prüfung der Einrichtung einer Betreuung scheide aus, weil eine nicht ordnungsgemäße Ausübung der Vollmacht durch die Beteiligten zu 2 und 3 nicht erkennbar sei.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 zurückgewiesen und dies wie folgt begründet: Der Antrag vom 17. Februar 2021 sei im Betreuungsverfahren bereits unstatthaft, weil einer möglicherweise rechtswidrigen Gabe von Medikamenten nur zivilrechtlich entgegengewirkt werden könne. Für den Antrag vom 9. April 2021 sei nachträglich das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, nachdem die Betroffene seit August 2021 kein Risperidon mehr erhalte.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde. Sie beanstandet, dass die Bestellung eines Kontrollbetreuers für die Betroffene unterblieben sei und das Landgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen habe.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter der 1936 geborenen Betroffenen. Die Betroffene lebt bei ihrem Sohn (Beteiligter zu 2) und ihrer Schwiegertochter (Beteiligte zu 3), denen sie umfassende Vollmachten erteilt hat. Im Zeitraum zwischen Dezember 2020 und August 2021 erhielt die Betroffene nach ärztlicher Verordnung und mit Einwilligung der Bevollmächtigten zeitweise das antipsychotische Medikament Risperidon.Mit Anwaltsschriftsatz vom 17. Februar 2021 stellte die Beteiligte zu 1 den Antrag, den beiden Bevollmächtigten die Verabreichung von Risperidon an die Betroffene ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts zu untersagen. Am Ende dieses Schriftsatzes regte die Beteiligte zu 1 die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene an, die auch den Aufgabenkreis des Widerrufs der zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 erteilten Vollmachten umfassen sollte.
Mit weiterem Schriftsatz vom 9. April 2021 „konkretisierte“ die Beteiligte zu 1 ihren Antrag dahingehend, dass die Einwilligung der Bevollmächtigten für die Verabreichung von Risperidon an die Betroffene nach ärztlicher Verordnung durch das Betreuungsgericht zu genehmigen sei.
Das Amtsgericht hat „die Anträge aus den Schriftsätzen vom 17. Februar 2021 und 9. April 2021“ mit Beschluss vom 22. September 2021 zurückgewiesen und ausgeführt, dass allein das geringfügig erhöhte Schlaganfallrisiko bei älteren Menschen durch die Gabe von Risperidon keine begründete Gefahr des Todes oder schwerer und länger dauernder Gesundheitsschäden im Sinne von § 1904 Abs. 1 und 5 BGB darstelle.
Eine erneute Prüfung der Einrichtung einer Betreuung scheide aus, weil eine nicht ordnungsgemäße Ausübung der Vollmacht durch die Beteiligten zu 2 und 3 nicht erkennbar sei.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 zurückgewiesen und dies wie folgt begründet: Der Antrag vom 17. Februar 2021 sei im Betreuungsverfahren bereits unstatthaft, weil einer möglicherweise rechtswidrigen Gabe von Medikamenten nur zivilrechtlich entgegengewirkt werden könne. Für den Antrag vom 9. April 2021 sei nachträglich das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, nachdem die Betroffene seit August 2021 kein Risperidon mehr erhalte.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde. Sie beanstandet, dass die Bestellung eines Kontrollbetreuers für die Betroffene unterblieben sei und das Landgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen habe.
Hierzu führte das Gericht aus:
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BGH, 06.07.2022 - Az: XII ZB 571/21
ECLI:DE:BGH:2022:060722BXIIZB571.21.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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