Ein Berufsbetreuer, der die ihm bekannte Suizidankündigung seiner Betreuten gegenüber den behandelnden Ärzten verschweigt und dadurch deren Entlassung aus stationärer psychiatrischer Behandlung bewirkt, kann sich wegen Totschlags durch Unterlassen in mittelbarer Täterschaft strafbar machen, wenn die Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht freiverantwortlich über ihre Selbsttötung entscheiden konnte.
Was ist die Garantenpflicht des Berufsbetreuers?
Ein Berufsbetreuer, dem unter anderem der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge übertragen ist, hat als Beschützergarant im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich für die Gesundheit und das Leben der betreuten Person einzustehen. Aus dieser Garantenstellung folgt die Verpflichtung, den behandelnden Ärzten sämtliche für die medizinische Versorgung relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies zum Schutz des Lebens der betreuten Person erforderlich ist. Wird ein Betreuer ausdrücklich nach möglichen Gefährdungsaspekten gefragt, etwa im Vorfeld einer Entlassentscheidung aus einer psychiatrischen Klinik, erstreckt sich diese Pflicht insbesondere auf die Mitteilung einer ihm bekannten Suizidankündigung der betreuten Person.Vorliegend hatte der als Betreuer bestellte Angeklagte eine WhatsApp-Nachricht seiner Betreuten erhalten, die nach den Feststellungen des Gerichts unmissverständlich als Suizidankündigung zu verstehen war. Im nachfolgenden Telefonat mit der behandelnden Ärztin verschwieg er diese Information, obwohl er ausdrücklich nach Gefährdungsaspekten gefragt worden war, und machte zudem wahrheitswidrige Angaben zu einem angeblich sicheren sozialen Empfangsraum.
Wann liegt bedingter Tötungsvorsatz bei einem Unterlassungsdelikt vor?
Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Verhaltens erkennt und diesen billigt oder sich zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolg auch unerwünscht oder gleichgültig sein. Demgegenüber liegt bewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, 01.03.2018 - Az: 4 StR 158/17; BGH, 01.03.2018 - Az: 4 StR 399/17). Gegenstand des Vorsatzes müssen bei einem Unterlassungsdelikt neben der Garantenpflicht, der Untätigkeit und der physisch-realen Handlungsmöglichkeit auch jene Umstände sein, die die hypothetische Kausalität möglicher Rettungshandlungen und die objektive Zurechnung des Erfolges begründen (vgl. BGH, 09.03.2022 - Az: 4 StR 200/21). Im entschiedenen Fall ergab sich der bedingte Tötungsvorsatz aus einer Gesamtschau mehrerer Umstände: Der Angeklagte hatte die Suizidankündigung als solche erkannt, wusste um die akute psychische Krise der Betreuten und um deren fehlende stabile Bezugsperson vor Ort, und reagierte auf die Ankündigung zudem mit bestärkenden Nachrichten, in denen er die „Stärke“ der Entscheidung „bewunderte“. Eine Spontantat, die vorsatzkritisch zu berücksichtigen gewesen wäre, lag nicht vor, da dem Angeklagten innerhalb des Gesprächs ausreichend Zeit zur Reflexion verblieb und der Anruf für ihn nicht überraschend kam.Wann unterbricht das Dazwischentreten eines Dritten den Kausalzusammenhang nicht?
Ein fahrlässiges Dazwischentreten eines Dritten unterbricht den Kausalzusammenhang dann nicht, wenn die vom Täter ursprünglich gesetzte Ursache des Erfolgs wesentlich fortwirkt (vgl. BGH, 17.04.2024 - Az: 6 StR 468/23). Setzt die Entscheidung eines Dritten - etwa die ärztliche Entlassentscheidung - keine gänzlich neue Ursachenreihe in Gang, sondern beruht sie ihrerseits maßgeblich auf dem pflichtwidrigen Verhalten des Erstverursachers, bleibt dessen Verantwortlichkeit unberührt. Dies gilt erst recht, wenn die Handlung des Dritten von dem Unterlassenden gerade angestrebt wurde. Im vorliegenden Fall beruhte die ärztliche Entscheidung, die Betreute zu entlassen, unmittelbar auf den unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Angaben des Angeklagten; die Entlassung war von ihm zudem aktiv intendiert.Wann ist eine Selbsttötung als mittelbare Täterschaft des Dritten zuzurechnen?
Die aktive Mitwirkung an der Selbsttötung eines anderen ist als in mittelbarer Täterschaft begangene Tötung strafbar, wenn der Selbsttötungsentschluss nicht auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss des Suizidenten beruht und der Täter in Kenntnis dieses Umstands die Tatherrschaft über das zum Tod führende Geschehen ausübt (vgl. BGH, 25.10.2023 - Az: 4 StR 81/23). Ob ein Suizidentschluss freiverantwortlich ist, hängt davon ab, ob der Suizident über die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und in der Lage ist, seine Entscheidung autonom und auf der Grundlage einer realitätsbezogenen Abwägung zu treffen. Eine freie Willensbildung kann insbesondere bei Vorliegen einer akuten psychischen Störung ausgeschlossen sein, wobei es der Feststellung konkreter, die Freiverantwortlichkeit ausschließender Umstände bedarf (vgl. BGH, 29.01.2025 - Az: 4 StR 265/24). Nach den hierzu auch aus psychiatrischer Sicht herangezogenen Kriterien des Bundesverfassungsgerichts setzt eine freie Suizidentscheidung kumulativ voraus: die Fähigkeit zur freien, unbeeinflussten Willensbildung und entsprechendem Handeln, die tatsächliche Informiertheit über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die Freiheit von unzulässiger Einflussnahme oder Druck sowie die Dauerhaftigkeit und innere Festigkeit des Entschlusses. Im entschiedenen Fall fehlte es sowohl an der freien Willensbildung - bedingt durch eine akute depressive Episode, eine Borderline-Erkrankung und eine akute Drogenproblematik - als auch an der erforderlichen Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit des Entschlusses, wie sich aus dem wiederholt schwankenden Verhalten der Betreuten ergab.Für den subjektiven Tatbestand genügt hinsichtlich des normativen Tatbestandsmerkmals der „Freiverantwortlichkeit“ die Erfassung des sozialen Sinngehalts im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre; nicht erforderlich ist, dass der Täter die Entscheidung des Sterbewilligen selbst rechtlich als „nicht freiverantwortlich“ bewertet. Der soziale Sinngehalt ist zutreffend erfasst, wenn die krankhafte Schwere der Beeinträchtigung und ihre Relevanz für die Einsichts- und Urteilsfähigkeit erkannt und in das Vorstellungsbild aufgenommen werden (vgl. BGH, 22.01.1981 - Az: 4 StR 480/80; LG Essen, 01.02.2024 - Az: 32 Ks 5/23, bestätigt durch BGH, 29.01.2025 - Az: 4 StR 265/24).
Für die erforderliche Tatherrschaft kommt es nicht zwingend auf die physische Anwesenheit am Tatort an. Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller im Einzelfall relevanten Umstände, insbesondere ob der Täter über ein dem Suizidenten oder Dritten überlegenes Wissen verfügt und ihm hierdurch eine zentrale Verhinderungsmacht hinsichtlich des Taterfolgs zukommt (vgl. BGH, 29.01.2025 - Az: 4 StR 265/24).
Im vorliegenden Fall ergab sich die Tatherrschaft daraus, dass allein der Betreuer um die fortbestehende akute Suizidalität wusste und es dadurch in der Hand hatte, durch Offenlegung dieser Information die Entlassung zu verhindern; zugleich wirkte er durch bestärkende Nachrichten unmittelbar auf den Entschluss der Betreuten ein.
Wie wirkt sich ein Unterlassen auf die Strafzumessung aus?
Setzt sich die tatbestandliche Handlung überwiegend aus einem garantenpflichtwidrigen Unterlassen zusammen, tritt jedoch noch ein mitkausales aktives Tun hinzu - etwa bestärkende Äußerungen gegenüber dem Opfer oder wahrheitswidrige Angaben gegenüber Dritten -, liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit gleichwohl auf dem Unterlassen. Dies kann bei der Frage relevant werden, ob von der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit für Unterlassungstäter gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht wird; gegen eine solche Milderung kann insbesondere sprechen, dass sich die Tat nicht in einem reinen Unterlassen erschöpft, sondern zusätzliche aktive Tatbeiträge enthält.Die Annahme eines unbenannten minder schweren Falls im Sinne des § 213 StGB ist angezeigt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, 26.08.2008 - Az: 3 StR 316/08). Im entschiedenen Fall wurde dies bejaht: Zulasten des Angeklagten wirkte die nachlässige innere Einstellung gegenüber dem Schutzgut des menschlichen Lebens; zugunsten waren die fehlende Vorbestrafung, die besondere Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer, die zusätzliche Sanktionierung durch ein lebenslanges Berufsverbot sowie die geringere Einwirkung auf das konkrete Tatgeschehen mangels örtlicher Anwesenheit zu berücksichtigen.
Wann ist ein lebenslanges Berufsverbot verhältnismäßig?
Ein Berufsverbot gemäß § 70 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Tat unter Missbrauch des Berufes oder unter grober Verletzung der damit verbundenen Pflichten begangen wurde und eine negative Gefahrenprognose hinsichtlich künftiger erheblicher rechtswidriger Taten im Zusammenhang mit der Berufsausübung besteht. Ein zeitlich beschränktes Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 S. 2 StGB ist nicht ausreichend, wenn die negative Gefahrenprognose nicht lediglich auf einem situativen Augenblicksversagen beruht, sondern Ausdruck einer grundlegend mangelhaften inneren Einstellung zur Berufsausübung und den anvertrauten Personen ist, die auch durch eine mehrjährige Freiheitsstrafe nicht als hinreichend korrigiert erwartet werden kann.Im vorliegenden Fall stützte sich die negative Prognose neben der Schwere der Tat auf eine durchgängig nachlässige Arbeitspraxis, die unter anderem darin zum Ausdruck kam, dass Betreuungsgutachten und ärztliche Berichte nicht zur Kenntnis genommen wurden. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Interesse des Betroffenen an der Berufsausübung gegen die Schutzgüter Leib und Leben Dritter abzuwägen; zu berücksichtigen ist dabei auch, ob dem Betroffenen alternative berufliche Betätigungsfelder offenstehen.
Die Tat wurde daher als unbenannter minder schwerer Fall des § 213 StGB eingeordnet und mit vier Jahren Freiheitsstrafe sowie einem lebenslangen Berufsverbot als gesetzlicher Betreuer geahndet.
LG Aachen, 11.03.2026 - Az: 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25
ECLI:DE:LGAC:2026:0311.52KS401JS384.25.2.00
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