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Mieterhöhungsverlangen für ein Einfamilienhaus

Mietrecht | Lesezeit: ca. 30 Minuten

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Allgemein wird aber selbst der „einfache“ Mietspiegel als ein dem Sachverständigengutachten überlegenes Begründungs- und „Beweis“mittel angesehen. Der Sachverständige kann nämlich regelmäßig sein Datenmaterial nicht auf derart breiter und repräsentativer Grundlage erheben, wie dies der Gemeinde in Zusammenarbeit mit den Interessenverbänden der Mieter und Vermieter möglich ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um ein Mieterhöhungsverlangen für ein Einfamilienhaus.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 1.06.2006 ein Mietverhältnis über ein Haus in Geilenkirchen-Neutevern. Bei diesem Ortsteil von Geilenkirchen handelt es sich um eine 1953 errichtete ehemalige Soldatensiedlung, die zum unmittelbar benachbarten heutigen NATO-AWACS-Flughafen gehörte. Der Netto-Mietzins für das in der Wohnfläche 80,90 m² große Haus betrug zuletzt 4,24 €/m².

Mit dem Mieterhöhungsverlangen vom 25.09.2009 begehrte die Klägerin von der Beklagten deren Zustimmung zu einer Erhöhung des Netto-Mietzinses auf 4,86 €/m². Dabei legte die Klägerin ihrem Verlangen den Mietspiegel der Stadt Geilenkirchen für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 30.06.2010 zugrunde und, ausgehend von einer einfachen Wohnlage, eine ortsübliche Vergleichsmiete von 3,30 €/m² bis 4,30 €/m² sowie unter Berücksichtigung von Zuschlägen eine „bereinigte“ Mietspiegelspanne von „-,-- €/qm/mtl. bis -,-- €/qm/mtl.“

Die Beklagte erteilte die Zustimmung zu einer Erhöhung auf 4,30 €/ m² und verweigerte diese im Übrigen. Daraufhin hat die Klägerin fristgerecht Klage auf Zustimmung zur weitergehenden Zustimmung erhoben.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens überwiegend stattgegeben und für das von der Beklagten gemietete Objekt eine ortübliche Vergleichsmiete (Einzelvergleichsmiete) von 4,86 €/m² für gerechtfertigt gehalten, ausgehend von einer mittleren Wohnlage.

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