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Bei 25% Wohnflächenabweichung kann der Kaufpreis gemindert werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Grundstück ist bei Gefahrübergang mangelhaft, wenn es entgegen der vereinbarten Beschaffenheit eine um knapp 25% geringere Wohnfläche aufweist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 434 Abs. 1 S. 3 zählen bei der Bestimmung zu der Beschaffenheit auch Eigenschaften, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, oder seines Gehilfen der Sache erwarten kann. Indem die von den Beklagten beauftragte Maklerin in dem Exposé die Wohnfläche mit ca. 122 qm angab und dieses auch veröffentlicht wurde, konnten die Kläger eine solche Wohnfläche erwarten, so dass diese Beschaffenheit Grundlage des Kaufvertrages geworden ist.

Als Gehilfen im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB sind auch Selbständige, die bei der Vermarktung tätig sind, anzusehen, so dass deren Exposé als öffentliche Äußerungen anzusehen ist. Eine Beschaffenheitsvereinbarung scheidet auch nicht nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB aus, weil der Verkäufer die Äußerung nicht kannte, nicht kennen musste, sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten als Verkäufer die Angaben zur Wohnfläche aus dem Exposé zumindest hätten kennen müssen. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass sie die Angaben von den Beklagten erhalten habe und die Beklagten das Exposé vor Veröffentlichung auch freigegeben hätten. Darüber hinaus hatten die Beklagten die Maklerin mit der Erstellung des Exposé beauftragt, so dass ihnen hätte bekannt sein müssen, dass dies veröffentlich wird und sich die Interessenten sich aufgrund dieses Exposé zur Besichtigung auch angemeldet haben. Selbst wenn sie das Exposé nicht freigegeben hätten, hätten sie es zur Kenntnis nehmen können.

Dass die Angabe in gleichwertiger Wiese berichtigt worden sei, wird nicht vorgetragen. Dass die Angabe für die Kläger nicht kaufentscheidend gewesen sei, steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht fest. Dass die Kläger die Wohnfläche des Objektes insgesamt nachgemessen hätten, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Zwar wird dies seitens der Beklagten behauptet, allerdings wird dies nicht unter Beweis gestellt. Insbesondere die Zeugin U gab auch an, dass sich die Kläger auf die Angaben verlassen hätten und sie auf das Nachmessen verzichtet hätten, da sie nicht gewusst hätten, wie die Wohnfläche zu bestimmen sei. Dies erscheint der Kammer glaubhaft. Dass den Klägern vor Vertragsschluss die Bauunterlagen samt Flächenberechnung übergeben worden sei, steht ebenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Die Beklagten tragen nicht vor, wann eine solche Übergabe an die Kläger erfolgt sein soll: Sie geben lediglich an, dass sie die Unterlagen an die Maklerin übergeben hätten, wann diese an die Kläger weitergegeben worden seien, wird nicht hinreichend konkret vorgetragen. Die weiteren Zeugen gaben übereinstimmend an, dass die Unterlagen erst im Zuge der Schlüsselübergabe übergeben worden seien. Dabei schilderte sowohl die Zeugin U als auch die Zeugin T2 äußerst lebhaft von dem Tag der Schlüsselübergabe. Dabei war erkennbar, dass sie sich aufgrund der Auseinandersetzung auch noch an diesen Tag erinnern konnten.

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