Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDer Anspruch auf Nutzungsvergütung nach
§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB erfasst grundsätzlich auch vom dinglichen Alleinberechtigten getragenen Nebenkosten bzw. Hausgeld, soweit diese üblicherweise vertraglich auf einen Mieter umgelegt werden könnten.
Bezieht der nutzungsberechtigte Ehegatte Leistungen nach dem SGB II, ist seine Leistungsfähigkeit im Rahmen der Billigkeitsprüfung von § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB letztlich nicht von Belang, soweit die von ihm zu entrichtende Nutzungsvergütung im Rahmen von § 22 SGB II zu berücksichtigen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Ausgangspunkt kann ein Ehegatte, der dem anderen die
Ehewohnung im Zuge der
Trennung überlassen hat, gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit die der Billigkeit entspricht. Bei der Billigkeitsabwägung sind u.a. die dingliche Berechtigung an der, die
ortsübliche Miete für die Wohnung, die Tragung von Finanzierungslasten und
Nebenkosten, die Dauer der Trennung, Unterhaltspflichten, die Bedeutung, die der Wohnwert in diesem Zusammenhang erlangt hat, sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. In der Regel entspricht eine Nutzungsvergütung billigem Ermessen, wenn der dinglich an der Wohnung berechtigte Ehegatte die Wohnung verlässt. Das gilt auch dann, wenn die Wohnung von dem darin verbliebenen Ehegatten mit gemeinsamen Kindern genutzt wird. Der Anspruch auf Nutzungsvergütung ist ein verhaltener Anspruch, der nach allgemeiner Auffassung und ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte durch eine eindeutige bezifferte Zahlungsaufforderung aktiviert werden muss. Nach der Zahlungsaufforderung kann dem die Ehewohnung nutzenden Ehegatten im Einzelfall noch eine gewisse Bedenkzeit zugebilligt werden.