Am frühen Morgen des Samstags, 06. März 2010, war die Angeklagte als Führerin des PKW’s X im Straßenverkehr unterwegs. Auf der Fahrt von A in Richtung S kam sie gegen 05.30 Uhr bei schneeglatter Fahrbahn in der Ortslage R, B-straße Nr. 42, von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine am Straßenrand stehende Laterne. Hierbei befand sie sich zu diesem Zeitpunkt unter der Einwirkung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,796
Promille.
Nach der Unfallaufnahme wurde der Führerschein der Angeklagten durch die diensthabenden Polizeibeamten sichergestellt. Mit Beschluss vom 29. März 2010
entzog das Amtsgericht Aachen – Az: 622 Gs 425/10 – der Angeklagten vorläufig ihre
Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO. Die Amtsrichterin ging davon aus, dass der Angeklagten in einer späteren Hauptverhandlung gemäß
§ 69 StGB ihre Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen werde.
Auf die Beschwerde der Angeklagten bestätigte die 4. große Strafkammer des Landgerichts Aachen mit Beschluss vom 06. Mai 2010 – Az: 64 Qs 18/10 – den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Aachen. Auch die große Strafkammer führte aus, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Begehung einer Straftat der Straßenverkehrsgefährdung nach
§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB bestehe.
Mit Strafbefehl vom 18. Mai 2010 legte der Strafrichter bei dem Amtsgericht Aachen der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 Euro auf. Ferner entzog er ihr die Fahrerlaubnis, zog ihren Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, ihr vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Angeklagte legte gegen diesen Strafbefehl Einspruch ein.
Mit Urteil vom 28. September 2010 – Az: 50 Cs 330/10 – verurteilte der Strafrichter bei dem Amtsgericht Aachen die Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 37,00 Euro. Ferner entzog er ihr die Fahrerlaubnis, zog ihren Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, ihr vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Angeklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
Mit Beschluss vom 09. Dezember 2010 hob die Kammer den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 29. März 2010 bezüglich der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten auf. Der Angeklagten wurde ihr Führerschein zurückgegeben. Auf die Berufung der Angeklagten verhängte die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Juni 2011 gegen die Angeklagte wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille eine Geldbuße von 500,00 Euro sowie ein
Fahrverbot von einem Monat.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.