Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Ein bedeutender Schaden im Sinne des
§ 69 Abs. 2, Ziffer 3 StGB (Entzug der Fahrerlaubnis beim Entfernen vom Unfallort trotz eines bedeutenden Schadens an fremden Sachen) liegt ab einem Schaden vom 1.300 Euro vor.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht Dresden hat den Angeklagten wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils 20,00 EUR verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen
Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde verboten, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen diese Maßregelentscheidung richtet sich die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.
Schon zuvor, am 12. Dezember 2004, hatte das Amtsgericht, allerdings ohne dass die Staatsanwaltschaft hiergegen Beschwerde erhoben hat, gemäß § 111 a StPO den vorläufigen
Entzug der Fahrerlaubnis des Angeklagten angeordnet. Der Führerschein befand sich vom 21. Dezember 2004 bis zum 02. Mai 2005 in amtlicher Verwahrung bei den Akten.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist, wie sich aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt, auf den Maßregelausspruch beschränkt und strebt ausschließlich eine dem Verurteilten günstige Rechtsfolge an. Deshalb und weil das Rechtsmittel begründet ist, ist dem Senat eine Beschlussentscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO eröffnet.
Im Übrigen führt die Staatsanwaltschaft zutreffend aus:
„Zwar ist angesichts des inneren Zusammenhangs eine Entscheidung über die Maßregel grundsätzlich unabhängig von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht möglich. Andererseits ist hier davon auszugehen, dass die Feststellungen des Amtsgerichts nicht geeignet sind, die von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorgegebene Regelanordnung zu stützen. Deshalb konnte das Rechtsmittel auf den Maßregelausspruch beschränkt bleiben und kann das Rechtsmittelgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Denn es ist zudem auszuschließen, dass hinsichtlich der noch offenen Fragen zum Entzug der Fahrerlaubnis noch weitere - für den Angeklagten günstige - Feststellungen getroffen werden können“
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