Die
Entziehung der Fahrerlaubnis kann auf
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit
§ 46 Abs. 1 FeV gestützt werden, wenn sich aus ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten ergibt, dass die Fahreignung aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel fehlt. Maßgeblich sind dabei die in der
Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) enthaltenen Regelungen, die häufig auftretende, fahreignungsrelevante Erkrankungen beschreiben. Nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Anlage 4 FeV bildet die gutachterliche Eignungsbeurteilung die Grundlage der Entscheidung. Die in der Anlage aufgeführten Erkrankungen sind nicht abschließend; auch andere, dort nicht ausdrücklich genannte Krankheitsbilder können Eignungsmängel begründen, wenn sie geeignet sind, die sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu beeinträchtigen.
Die Feststellung der Fahreignung setzt voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, Art und Umfang seiner Erkrankungen zutreffend einzuschätzen und die erforderlichen medizinischen Maßnahmen einzuhalten. Fehlt es an Krankheitseinsicht oder an einer ausreichenden Behandlungscompliance, kann selbst bei medikamentös stabilisierbaren Grunderkrankungen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen. Diese Grundsätze gelten insbesondere bei multimorbiden Krankheitsbildern, bei denen sich somatische und neurologisch-psychiatrische Erkrankungen gegenseitig beeinflussen.
Im konkreten Verfahren beruhte die Entziehung der Fahrerlaubnis auf einem ärztlichen Gutachten, das mehrere relevante Erkrankungen nach Nr. 4.1, 4.2, 4.4, 5 und 6 der Anlage 4 FeV identifizierte, darunter Herzrhythmusstörungen, arterielle Hypertonie, koronare Herzerkrankung und Diabetes mellitus II, ferner neurologische und kognitive Beeinträchtigungen. Nach ergänzender Begutachtung wurde festgestellt, dass keine stabile Kompensation dieser Erkrankungen vorlag und insbesondere kognitive Einschränkungen die Fähigkeit zur Krankheitseinsicht und Therapieadhärenz beeinträchtigten. Die Behandlungscompliance wurde als unzureichend bewertet.
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